VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Urteil vom 20.11.2008 - 3 K 738/01.A - asyl.net: M16617
https://www.asyl.net/rsdb/M16617
Leitsatz:

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist für Asylverfahren von Asylbewerbern im Flughafenverfahren nach § 18 AsylVfG örtlich zuständig.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Flughafenverfahren, offensichtlich unbegründet, Iran
Normen: AsylVfG § 18, VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist zunächst örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylVfG seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO. Vorliegend hat der Kläger die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, als er sich (noch) im sog. Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG befand. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach § 18a Abs. 3 AsylVfG ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Hiergegen kann der Ausländer nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel der Gestattung der Einreise in Anspruch nehmen. Während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG ist daher der Aufenthalt des Asylsuchenden auf die für die Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens begrenzt (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 198). Dort hat er gemäß § 18a AsylVfG bis zur Gestattung der Einreise bzw. bis zur Zurückführung folglich seinen Aufenthalt zu nehmen. Dieser Bereich des Flughafens Sch. liegt auch im Sprengel des Verwaltungsgerichts Cottbus. An diesem Befund bestehen auch nicht etwa deshalb Zweifel, weil der Asylsuchende im Rechtssinne noch nicht eingereist ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), er also möglicherweise so zu behandeln wäre, als ob er den Asylantrag bzw. die asylrechtliche Klage noch nicht vom Gebiet der Bundesrepublik aus gestellt bzw. erhoben hätte. Dass insoweit noch über eine Einreise nach Maßgabe des § 18a AsylVfG zu entscheiden ist, ändert nämlich nichts daran, dass sich der Ausländer bei seiner Ankunft auf dem Flughafen schon auf deutschem Staatsgebiet befindet (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 94, 166, 199).

Die Klage hat aber keinen Erfolg; sie ist nicht begründet. Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der an die Stelle des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) getreten ist. Auch ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, die die Regelungen des § 53 AuslG ersetzt haben, besteht nicht. Insoweit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2001 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). [...]