Bei einer Wohnsitzauflage ist der volle Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen (entsprechend der neueren Spruchpraxis des OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.7.2009 - 2 OA 248/09).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Nach der neueren Spruchpraxis des Nds. OVG Lüneburg ist bei einer Wohnsitzauflage der volle Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Beschluss vom 16.07.2009 - 2 OA 248/09 - , AuAS 2009, 211).