Vorbeugender Eilrechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland.
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Dem Antragsteller fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die nach Art. 18 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - sog. Dublin II-VO - genannte Zwei-Monats-Frist ist abgelaufen, so dass der Antrag auf Aufnahme des Antragstellers seitens Griechenland als angenommen gilt. In der Akte befindet sich auch bereits ein Bescheid, aus dem sich ergibt, dass die Antragsgegnerin den Asylantrag nach § 27 a AsylVfG für unzulässig hält und die Abschiebung nach Griechenland anordnet. Auch der Antragserwiderung ist zu entnehmen, dass sie beabsichtigt, den gefertigten Bescheid alsbald zuzustellen und den Antragsteller gemäß der Dublin II-VO nach Griechenland zu überstellen. Dem Antragsteller ist jedoch nicht zuzumuten, die Zustellung des Bescheides abzuwarten. § 31 Abs. 1 S. 4 - 6 AsylVfG sieht vor, dass die Entscheidung dem Antragsteller selbst zuzustellen ist und einem beauftragten Bevollmächtigten nur ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet wird. Aus der Zustellpraxis der Antragsgegnerin ist bekannt, dass diese immer erst kurz vor der Abschiebung erfolgen, so dass kaum Zeit bleibt, um Rechtsschutz nachzusuchen (so auch VG Minden, B. v. 10.09.2009 - 9 L 467/09. A -). Darüber hinaus wird der Rechtsschutz dadurch erschwert, dass zwei Behörden der Antragsgegnerin, nämlich deren Außenstellen in Hermsdorf und in Dortmund sowie die Ausländerbehörde in den Dublin II-Verfahren involviert sind und aufgrund dessen Zweifel daran bestehen, dass die mit der Abschiebung befasste Stelle bei der genannten Zustellpraxis rechtzeitig erreicht werden könnte, was für den Antragsteller zu Rechtsnachteilen im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG führen könnte (VG Meiningen, B.v. 22.07.2009 - 8 E 20082/09 Me -).[...]