SG Lüneburg

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Zitieren als:
SG Lüneburg, Beschluss vom 09.02.2010 - S 29 AS 2023/09 ER - asyl.net: M16637
https://www.asyl.net/rsdb/M16637
Leitsatz:

Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, da der Antragsteller Arbeitnehmer ist. Unerheblich ist dabei, dass es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Schlagwörter: SGB II, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Leistungsausschluss, Arbeitnehmerbegriff, geringfügige Beschäftigung
Normen: SGG § 86b Abs. 2 S. 2, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller zu 2. ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 von den Leistungen noch dem SGB II ausgeschlossen, da er auf Grund seiner Tätigkeit bei der Firma ... in Lüneburg Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist. Er erzielt Einkommen in Höhe von monatlich 396,00 €. Unerheblich ist, dass es sich dabei nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen (vgl. § 7 Rn. 7.5 c). [...]