Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, da der Antragsteller Arbeitnehmer ist. Unerheblich ist dabei, dass es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
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Der Antragsteller zu 2. ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 von den Leistungen noch dem SGB II ausgeschlossen, da er auf Grund seiner Tätigkeit bei der Firma ... in Lüneburg Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist. Er erzielt Einkommen in Höhe von monatlich 396,00 €. Unerheblich ist, dass es sich dabei nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen (vgl. § 7 Rn. 7.5 c). [...]