Vorläufige Untersagung einer Dublin-Zurückschiebung nach Griechenland am 1.2.2010.
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Einer gerichtlichen Eilentscheidung steht die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden.
Auf den Fall einer Zurückschiebung nach § 18.Abs. 3 AsylVfG ist die für Abschiebungen geltende Regelung des § 34a Abc. 2 AsylVfG zumindest analog anwendbar, da mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 AsylVfG der Zweck verfolgt wird, Ausländer, die die Grenze außerhalb des Grenzübergangs illegal überschritten haben, nicht besser zu stellen als jene, die sich ordnungsgemäß der Grenzkontrolle unterziehen (BT-Drs. 12/2062, S. 31). [...]