VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 03.02.2010 - 3 L 69/10.KS.A - asyl.net: M16656
https://www.asyl.net/rsdb/M16656
Leitsatz:

Ablehnung eines Dublin-Eilantrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, da die Frist für eine Überstellung nach Griechenland erst im Juni 2010 abläuft und das BAMF erklärt hat, dass jedenfalls nicht schon erheblich vor Ablauf dieser Frist der Erlass einer Abschiebungsanordnung beabsichtigt sei.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, Abschiebungsanordnung, Rechtsschutzinteresse, Überstellungsfrist
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

[...]

Im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung fehlt es den Antragstellern sowohl bezüglich der mit dem Hauptantrag als auch bezüglich der mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung, hinsichtlich der die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, ist derzeit nämlich nicht zu besorgen. Die Antragsgegnerin verweist in ihrer Antragserwiderung vielmehr darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Überstellung eines Asylantragstellers nach Griechenland noch ausstehe und deshalb vorliegend eine Abschiebungsanordnung während des Laufs der Überstellungsfrist noch nicht gefertigt sei. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht schon erheblich vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1), die im vorliegenden Fall erst im Juni 2010 endet, eine Abschiebungsanordnung erlassen, sondern dass sie weiter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten wird. Eines vorgezogenen, vorbeugenden Rechtsschutzes in Form der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf es bei dieser Sachlage nicht. [...]