Keine Erstattungspflicht von Abschiebungskosten für die Begleitung, da diese nicht erforderlich war. Die Eintragungen im polizeilichen Auskunftssystem POLAS reichen für die Annahme einer Gefährlichkeit vorliegend nicht aus, da deren Hintergrund unklar bleibt. Auch keine Erstattungspflicht hinsichtlich der Fahrtkosten, da diese zu den Reisekosten des Begleitpersonals zu zählen sind und sich mangels Erforderlichkeit der Begleitung nicht auf § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stützen lassen. Zu erstatten sind lediglich die Abschiebungskosten für den Flug, d.h. 487,64 EUR anstatt der im Kostenfestsetzungsbescheid geforderten 5861,85 EUR.
[...]
I.
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide vom 3. März 2008 und 13. Mai 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die geltend gemachten Kosten der Abschiebung einen Betrag in Höhe von EUR 487,64 EUR übersteigen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Obwohl hinsichtlich der allgemeinen und grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers keine Bedenken bestehen und auch die Beklagte grundsätzlich befugt ist, alle insoweit entstandenen Kosten im eigenen Namen gem. §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 1 AufenthG geltend zu machen (1.), so umfassen die vom Kläger zu erstattenden Kosten doch nicht diejenigen, die durch dessen Begleitung entstanden sind (2.), wozu auch die Fahrtkosten von Hamburg nach Frankfurt am Main gehören (3.). [...]
2. Die Erstattungspflicht des Klägers umfasst indes nicht die Kosten der Begleitung. Grundsätzlich kann die Beklagte zwar die Kosten einer Begleitung, hier also insbesondere die Kosten für das eigene Personal, die Polizeibeamten und wohl ebenfalls für den Mitarbeiter des hinzugezogenen privaten Sicherheitsdienstes, aufgrund von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geltend machen. Auch für die Kosten der zwei von der Fluggesellschaft gestellten Begleitkräfte dürfte § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (und nicht §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG) die einschlägige haftungsausfüllende Norm sein, nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich als Reaktion auf die restriktive Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris) das Wort "amtlich" in § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gestrichen hat (Art. 1 Nr. 54 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I, 1970; siehe zur Begründung BT-Drs. 16/5065, 189). Letztlich kann dies offen bleiben, weil die Begleitung nicht, wie es § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG explizit vorsieht und wie es im Übrigen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris), erforderlich war. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer hierzu Anlass gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein (BVerwG, a.a.O.). Die objektive Erforderlichkeit kann sich daraus ergeben, dass zu befürchten steht, dass der Ausländer versucht, sich der Abschiebung zu entziehen, oder daraus, dass eine Fremd- oder Selbstgefährdung droht (VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris). Dies war hier nicht jedoch der Fall. Die Anordnung einer Begleitung beruhte hier offenbar allein auf der Auskunft aus dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS, das eine Eintragung wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 1994 und Vergewaltigung aus dem Jahr 1998 enthielt. Für die Annahme der Gefährlichkeit des Klägers reicht dies allerdings nicht. Abgesehen davon, dass es zu einer Verurteilung des Klägers insoweit nicht gekommen ist, ist völlig unklar, welchen Hintergrund diese Eintragungen im POLAS haben, insbesondere ob der Kläger überhaupt in ein entsprechendes Tatgeschehen verwickelt war (gegebenenfalls in welcher Art und Weise), oder ob nicht möglicherweise falsche Verdächtigungen zu den Eintragungen geführt haben. Ohne hier irgendwelche konkreten Kenntnisse über die Ermittlungen zu haben, durfte nicht von der Gefährlichkeit des Klägers ausgegangen werden. Es gab (und gibt) auch keine sonstigen Erkenntnisse, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der Kläger bei der Abschiebung sich oder andere hätte gefährden können. Außer den Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Diebstahlsdelikten lag gegen den Kläger, soweit ersichtlich, nichts vor. Sein Verhalten im Strafvollzug war nach dem Bericht des Vollzugsabteilungsleiters vom 10. April 2006 tadellos. Auch aus der inneren Einstellung des Klägers zu seiner Abschiebung (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.1.2006, 8 E 1402/05, juris), folgt nicht die Erforderlichkeit einer Begleitung bei der Rückführung und zwar weder im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung noch im Hinblick auf ein etwaiges Untertauchen. Auch wenn der Kläger – jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – wieder nach Deutschland zurückkehren wollte, zeigt der Umstand, dass er ausdrücklich und mehrfach, seine Abschiebung selbst beantragt hat, dass die Rückführung in sein Heimatland sogar seinem Wunsch entsprach. Dies wird durch die vom Vollzugsabteilungsleiter wiedergegebenen Zukunftspläne des Klägers bestätigt. Es bestand für den Kläger eine eigene Motivation, in sein Heimatland zurückzukehren, da er die Betreuung seines dort lebenden kranken Vaters übernehmen wollte. Seine deutsche Ehefrau wollte ihn dabei, nach ihren eigenen Angaben, begleiten und bereitete sich hierauf auch mit Albanisch-Kursen vor. Angesichts dieser familiären Situation sprach nichts dafür, dass der Kläger untertauchen könnte. Andere Tatsachen, die darauf schließen lassen könnten, dass sich der Kläger der Abschiebung entzieht oder gefährlich ist, wurden nicht ermittelt. Allein der Umstand, dass der Kläger aus der Strafhaft heraus abgeschoben wurde, genügt hierfür schon nach der gängigen Behördenpraxis nicht. So heißt es in dem Vermerk der Beklagten vom 13. Mai 2009, dass Rückführungen aus der Haft nicht grundsätzlich durch die Bundespolizei begleitet würden.
3. Die Beklagte durfte schließlich auch die Fahrtkosten für die Verbringung des Klägers nach Frankfurt am Main in Höhe von EUR 783,36 nicht von ihm ersetzt verlangen. Neben den Reisekosten des Begleitpersonals, Unterkunfts- und Verpflegungskosten gehören auch die Fahrtkosten zu den Kosten einer Begleitung im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001, 18 A 702/97, juris; Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Juli 2009, § 67 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand August 2008, § 67 Rn. 24). Da die Kosten der Begleitung, wie oben ausgeführt, hier jedoch nicht erforderlich waren, können auch die Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten lassen sich insoweit auch nicht auf § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stützen (vgl. OVG Münster a.a.O.). Hiernach können zwar Beförderungs- und Reisekosten für den Ausländer geltend gemacht werden. Wenn sich jedoch die Fahrtkosten nicht eindeutig der bloßen Beförderung des Ausländers zuordnen lassen, weil die Art der Beförderung maßgeblich durch den Umstand bestimmt wird, dass eine Begleitung stattfindet und wenn darüber hinaus anzunehmen ist, dass die Kosten nicht auch dann in gleicher Höhe angefallen wären, wenn von der Begleitung abgesehen worden wäre, schließt der insoweit speziellere Tatbestand von § 67 Abs. 1 Nr. 3 die Anwendung von § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus. So liegt es hier. Die Beförderung des Klägers nach Frankfurt am Main mit einem dienstlichen Pkw war allein dem Umstand geschuldet, dass der Kläger begleitet abgeschoben wurde. Ansonsten hätte eine kostengünstigere und weniger aufwendige Beförderung von Hamburg nach Frankfurt am Main, etwa mit dem Bus oder der Bahn, gewählt werden können und müssen. Für die Erhebung von "Sowieso-Kosten", also fiktiven Kosten, die auch bei einer – nicht begleiteten – Rückführung entstanden wären, ist keine gesetzliche Rechtsgrundlage vorhanden. [...]