Vorbeugender Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Griechenland.
[...]
Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist derzeit als offen anzusehen, in welchen Fällen die Bundesrepublik Deutschland einem Asylsuchenden, für dessen Asylantrag nach der Dublin II-Verordnung der griechische Staat zuständig ist, Schutz zu gewähren hat. Vor diesem Hintergrund ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. allg. etwa BVerwG, Beschl. vom 13.06.2007 - 6 VR 2/07 -, juris, m.w.N.). Diese ergibt bereits unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 (a.a.O.) angeführten Gesichtspunkts, dass Asylsuchende nach ernst zu nehmenden Quellen in Griechenland mangels staatlicher Registrierung möglicherweise von Obdachlosigkeit bedroht sind (vgl. dazu auch: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 14.7.2009, S. 2; Österreichisches Rotes Kreuz & Caritas Österreich, Bericht "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation - Report an a joint Fact-Finding Mission to Greece" vom 17.8.2009, S. 9 f.) und die Erreichbarkeit des Antragstellers im weiteren Verfahren damit nicht gewährleistet wäre, ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers. An dieser Einschätzung vermag die von der Antragsgegnerin in Auszügen vorgelegte Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Hannover vom 23. Dezember 2009 an das Verwaltungsgericht Hannover nichts zu ändern. Auch wenn danach die Deutsche Botschaft in Athen bereit ist, als Kontaktstelle für Asylsuchende in Griechenland zu fungieren, ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Problematik drohender Obdachlosigkeit eine nachhaltige Änderung erfahren hätte. Im Übrigen weist nach der vorgelegten Stellungnahme auch die Deutsche Botschaft darauf hin, dass sie nicht in der Lage sei, die Erreichbarkeit eines Asylsuchenden aktiv sicherzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Antragstellers in Griechenland besser darstellen würde als die Situation der Asylsuchenden in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen, sind nicht erkennbar. [...]