BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 23.08 - asyl.net: M16689
https://www.asyl.net/rsdb/M16689
Leitsatz:

Zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylVfG. Vgl. hierzu die den Onkel des Klägers betreffende Entscheidung BVerwG 10 C 24.08 v. 24.11.09, M16690.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien, Kämpfer, Terrorist, interner Schutz, Qualifikationsrichtlinie, Kriegsverbrechen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL Nr. 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, AsylVfG § 3 Abs. 2, AsylVfG § 3 Abs. 1, EMRK Art. 3, RL Nr. 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. a, RL Nr. 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. a, RL Nr. 2004/83/EG Art. 10
Auszüge:

[...]

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht entgegen. Zwar habe der Kläger nach eigenen Angaben während des zweiten Tschetschenienkrieges mit anderen Rebellen in einer Kampfgruppe Anschläge auf russische Einheiten verübt und russische Soldaten getötet. Seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen, bei denen die Zivilbevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei, erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen der Ausschlussgründe. Diese Annahme schöpft den Begriff des Kriegsverbrechens in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG nicht aus. Sie verletzt zudem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG, weil sie allein auf die Angaben des Klägers gestützt ist und damit auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruht.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom gleichen Tag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 24.08 Bezug genommen; die dort den Onkel des Klägers betreffenden Ausführungen unter 2. (Rn. 22 bis 44) gelten mit Ausnahme der Art. 7 IStGH-Statut betreffenden Passage unter c) bb) (Rn. 37 bis 39) für den Kläger entsprechend. [...]