VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 19.02.2010 - 5 E 20022/10 Me - asyl.net: M16693
https://www.asyl.net/rsdb/M16693
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, EG VO Nr. 343/2003 Art. 20 Abs. 2 S. 2, EG VO Nr. 343/2003 Art. 16 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Insoweit gelten die gleichen Ausführungen wie im Beschluss vom 22.07.2009, auf die hier Bezug genommen wird.

Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht bleibt dabei bei seiner in diesem Beschluss bereits geäußerten Auffassung, vergleiche jetzt auch VG Meiningen, Beschluss vom 26.01.2010, Az.: 8 E 20196/00 Me. Ergänzend ist auszuführen, dass ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht ist. Dies ergibt sich aus den vorhandenen Erkenntnisquellen sowie der umfassenden bisherigen Rechtsprechung zur Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09 - DVBl. 2009, 1304; Beschluss vom 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09, Beschuss vom 09.10.2009, 2 BvQ 72/09; Beschluss vom 05.11.2009 - 2 BvQ 77/09; Beschluss vom 23.11.2009 - 2 BvR 2603/09 und 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09) erscheint eine hinreichende Prognose, dass die Durchführung eines den vorgegebenen Vorschriften entsprechenden Asylverfahrens gesichert ist, selbst wenn sich die Verhältnisse in Griechenland in letzter Zeit gebessert haben sollten, im Ergebnis problematisch. Diese Frage wird letztlich im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein.

Weiterhin ist auf die Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss von 28.12.2009, Az.: 3 EG 469/09) hinzuweisen, aus denen sich möglicherweise ergibt, dass gemäß Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung .mit Ablauf der hier genannten Frist von sechs Monaten, sofern diese nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung verringert worden ist, eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland mit der Dublin II-Verordnung nicht im Einklang steht. Nach Auffassung des Thüringer OVG spricht auch Einiges dafür, dass der betroffene Asylbewerber durch eine unzutreffende Handhabung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung in seinen Rechten verletzt wird. Auch dieser Frage wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. [...]