VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 25.02.2010 - 5 L 132/10 - asyl.net: M16695
https://www.asyl.net/rsdb/M16695
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, Rechtsschutzinteresse, Abschiebungshaft, Zustellung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a
Auszüge:

[...]

Hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen keine Bedenken, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. So ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen zwar nicht, dass zur Zeit konkrete Vorbereitungen für eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland getroffen worden werden. Jedoch ist im Hinblick darauf, dass sich der Antragsteller derzeit in Abschiebehaft befindet, davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme in absehbarer Zeit beabsichtigt ist. Da im Hinblick auf die vorn Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Vergangenheit teilweise praktizierte Handhabung, den nach Griechenland zurückzuschiebenden Asylbewerbern erst im Rahmen des Vollzuges der Abschiebung den entsprechenden Bescheid auszuhändigen und das Bundesamt auch im vorliegenden Verfahren nicht dargetan hat, dass es dem Antragsteller vor dem Vollzug einer Abschiebung nach Griechenland noch ausreichend Gelegenheit gibt, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, ist es dem Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die andauernde Abschiebehaft nicht zumutbar auf den Abschluss der Vorbereitungen für eine Überstellung nach Griechenland zu warten.

Der Antrag hat auch in der Sache hinsichtlich einer Abschiebung nach Griechenland Erfolg. Denn im Hinblick auf die zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, vom 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 -, vom 09.10.2009 - 2 BvQ 72/09 -, vom 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 -, vom 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, vom 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 - und vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, jew. zit. nach juris) ist davon auszugehen, dass seitens des Bundesverfassungsgerichts generell Bedenken gegen die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Griechenland im Rahmen des Vollzuges des sogenannten Dublin II-Verfahrens bestehen (vgl. auch Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2009 - 8 B 1433/09.A - und des Niedersächsischen OVG vom 19.11.2009 - 13 MC 166/09 -). Daher sind der Antragsgegnerin vorläufig aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu untersagen, soweit es die Abschiebung nach Griechenland betrifft. [...]