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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 10.02.2010 - V ZB 35/10 - asyl.net: M16698
https://www.asyl.net/rsdb/M16698
Leitsatz:

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 S. 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Beteiligter, Behörden
Normen: FamFG § 70 Abs. 3 S. 2,
Auszüge:

[...]

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte. [...]