EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 23.02.2010 - C-310/08, Ibrahim gg. Großbritannien - asyl.net: M16701
https://www.asyl.net/rsdb/M16701
Leitsatz:

Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Elternteils des Kindes eines Wanderarbeitnehmers unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung und umfassendem Krankenversicherungsschutz (siehe auch Urteil v. 23.2.2010, Teixeira, C-480/08, M16702).

Schlagwörter: Unionsbürgerrichtlinie, Aufenthaltsrecht, Drittstaatsangehörige, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Ibrahim,
Normen: VO 1612/68 Art. 12, RL 2004/38/EG Art. 12
Auszüge:

[...]

25 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob den Kindern und dem Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, ohne dass sie die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen, oder ob ihnen ein Aufenthaltsrecht nur dann zuerkannt werden kann, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Für den Fall, dass sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ergeben sollte, möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, ob die Kinder und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen müssen.

26 Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

27 Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 waren der Ehegatte und Verwandte in absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, berechtigt, bei ihm in diesem Mitgliedstaat Wohnung zu nehmen.

28 Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ergibt sich, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, ihn ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit begleiten oder ihm nachziehen dürfen, sofern der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt.

29 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kinder eines Unionsbürgers, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte, zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt sind, um dort gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Unionsbürger und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 63).

30 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).

31 Nachdem der Gerichtshof in Randnr. 72 des Urteils Baumbast und R darauf hingewiesen hatte, dass die Verordnung Nr. 1612/68 im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen ist, hat er in Randnr. 73 dieses Urteils festgestellt, dass das dem Kind eines Wanderarbeitnehmers in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, notwendig impliziert, dass das Kind das Recht hat, dass sich die die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person bei ihm aufhält, und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während der Ausbildung des Kindes mit diesem zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen.

32 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil Baumbast und R auf der Anwendung der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gemeinsam oder nur der letztgenannten Vorschrift beruht. Im Einzelnen möchte es wissen, ob sich das Aufenthaltsrecht der Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat arbeitet oder gearbeitet hat, und dasjenige der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmenden Person stillschweigend aus Art. 12 ergeben.

33 Erstens steht das Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Ausbildung nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur Kindern zu, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem einer ihrer Elternteile beschäftigt ist oder gewesen ist, "wohnen".

34 Der Zugang zur Ausbildung hängt somit davon ab, dass das Kind vorher seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hatte.

35 Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Baumbast und R ausgelegt hat, erlaubt es, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen. Insbesondere setzte die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung nicht voraus, dass das Kind während der gesamten Dauer seiner Ausbildung ein spezifisches Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, als diese Vorschrift noch in Kraft war, behielt. [...]

39 Zweitens ist das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Ausbildung nach dem Wortlaut des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht auf die Kinder von Wanderarbeitnehmern beschränkt. Es gilt auch für die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer.

40 Das Recht, das den Kindern nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, ist darüber hinaus nicht vom Recht ihrer Eltern auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat abhängig. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 12 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).

41 Kindern ehemaliger Wanderarbeitnehmer zuzuerkennen, dass sie ihre Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen können, obwohl ihre Eltern dort nicht mehr wohnen, ist gleichbedeutend damit, ihnen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, das von demjenigen ihrer Eltern unabhängig ist und auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 beruht.

42 Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist daher autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln. Diese Autonomie von Art. 12 gegenüber Art. 10 dieser Verordnung lag der in den Randnrn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde und muss auch im Verhältnis zu den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 gelten. [...]

45 In dieser Hinsicht gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2004/38 die Tragweite von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wurde, ändern wollte, um dessen Regelungsgehalt fortan auf ein bloßes Recht auf Zugang zur Ausbildung zu beschränken.

46 Dafür spricht auch, dass mit der Richtlinie 2004/38 die Art. 10 und 11, nicht aber Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 aufgehoben wurden. Dem lässt sich nur die Absicht des Unionsgesetzgebers entnehmen, den Anwendungsbereich dieses Artikels in der Auslegung durch den Gerichtshof nicht zu beschränken. [...]

49 Im Übrigen bezweckt die Richtlinie 2004/38 nach ihrem dritten Erwägungsgrund u.a., das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59). Die Anwendung der Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie 7 Abs. 1 Buchst. b und d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 auf die Kinder von Wanderarbeitnehmern hätte jedoch zur Folge, dass das Recht dieser Kinder auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, um dort ihre Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen, strengeren Voraussetzungen unterläge, als sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 für sie galten.

50 Daraus folgt, dass den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat arbeitet oder gearbeitet hat, ebenso wie dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, ohne dass sie die in der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen müssen.

51 Es bleibt zu klären, ob die Ausübung dieses Aufenthaltsrechts voraussetzt, dass die Beteiligten über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. [...]

56 Die Richtlinie 2004/38 macht das Recht der in Ausbildung befindlichen Kinder und des die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmenden Elternteils auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auch nicht in bestimmten Situationen davon abhängig, dass diese über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

57 Die Auslegung, wonach das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von Kindern, die dort eine Ausbildung absolvieren, und des Elternteils, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, nicht davon abhängt, dass ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, wird durch Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 bestätigt, der bestimmt, dass, wenn sich die Kinder des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind, der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod bis zum Abschluss der Ausbildung weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.

58 Auch wenn diese Bestimmung nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, veranschaulicht sie die besondere Bedeutung, die die Richtlinie 2004/38 der Lage der Kinder, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren, und der die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern beimisst.

59 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen. [...]