EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 23.02.2010 - Teixeira, C-480/08 - asyl.net: M16702
https://www.asyl.net/rsdb/M16702
Leitsatz:

Kinder eines Wanderarbeitnehmers haben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss ihrer Ausbildung. Ein die elterliche Sorge ausübender Elternteil hat unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts - vermittelt über dieses Kind - ebenfalls ein Aufenthaltsrecht, allerdings nur bis zu dessen Volljährigkeit, sofern das Kind nicht darüber hinaus dessen Anwesenheit und Fürsorge bedarf (Fortführung der Baumbast-Rechtsprechung, Urteil v. 17.9.2002, Baumbast und R, C-413/99, M2569)

Schlagwörter: Unionsbürgerrichtlinie, Baumbast, Achtung des Privatlebens, Aufenthaltsrecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausbildung, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht, Wanderarbeitnehmer, Teixeira,
Normen: VO 1612/68 Art. 12, EMRK Art. 8, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. b,
Auszüge:

[...]

55 Der London Borough of Lambeth sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung tragen vor, dass die Richtlinie 2004/38 seit ihrem Inkrafttreten die alleinige Grundlage der für das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern in den Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen sei und dass folglich nunmehr aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 kein Aufenthaltsrecht mehr hergeleitet werden könne.

56 In dieser Hinsicht gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2004/38 die Tragweite von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wurde, ändern wollte, um seinen Regelungsgehalt fortan auf ein bloßes Recht auf Zugang zur Ausbildung zu beschränken.

57 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 im Unterschied zu deren Art. 10 und 11 durch die Richtlinie 2004/38 nicht aufgehoben und nicht einmal geändert worden ist. Der Unionsgesetzgeber hat demnach mit dieser Richtlinie keine Beschränkungen des Anwendungsbereichs dieses Art. 12 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beabsichtigt.

58 Diese Auslegung wird durch die Tatsache gestützt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang stehen sollte (KOM[2003] 199 endg., S. 7). [...]

60 Schließlich ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund u.a. bezweckt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59). Die Anwendung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von der Einhaltung der in Art. 7 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, hätte aber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Folge, dass das Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, um dort ihre Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen, und das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, strengeren Voraussetzungen unterlägen, als sie vor Inkrafttreten der Richtlinie für sie galten.

61 Somit ist auf die erste Frage und die zweite Frage, Buchst. a, zu antworten, dass einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist, in dem sein Kind eine Ausbildung absolviert, in seiner Eigenschaft als Elternteil, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, ohne dass er die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss. [...]

62 Mit seiner zweiten Frage, Buchst. b, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich wahrnimmt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sein Recht ausübt, an einer Ausbildung teilzunehmen, von der Voraussetzung abhängt, dass dieser Elternteil Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln hat, um während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt.

63 Der London Borough of Lambeth sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung sind der Auffassung, dass den Eltern im Urteil Baumbast und R die Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur aufgrund der besonderen Umstände in jenen beiden Rechtsstreitigkeiten zuerkannt worden sei, in denen die Voraussetzung erfüllt gewesen sei, dass die Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel für sich selbst und für ihre Familienmitglieder verfügten. Diese Rechtsprechung könne folglich nicht auf Situationen übertragen werden, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.

64 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. [...]

66 Dagegen waren die Antworten des Gerichtshofs auf die beiden ersten Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Mutter betrafen, nicht auf deren wirtschaftliche Autonomie gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert, und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung der Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn. 50 und 71).

67 Jedenfalls kann, da der Gerichtshof in Randnr. 74 des Urteils Baumbast und R ausgeführt hat, dass angesichts des Zusammenhangs und der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Art. 12 dieser nicht eng ausgelegt und ihm keinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden darf, nicht auf der Grundlage dieses Urteils geltend gemacht werden, dass die Gewährung des in Rede stehenden Aufenthaltsrechts von der Bedingung finanzieller Autonomie abhängt, da der Gerichtshof seine Überlegungen an keiner Stelle, und sei es implizit, auf eine solche Bedingung gestützt hat.

68 Die Auslegung, wonach das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von Kindern, die dort eine Ausbildung absolvieren, und des Elternteils, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, nicht davon abhängt, dass ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, wird durch Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 bestätigt, der bestimmt, dass der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.

69 Auch wenn diese Bestimmung nicht auf den Rechtsstreit anwendbar ist, zeigt sie die besondere Bedeutung, die die Richtlinie 2004/38 der Lage der Kinder, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren, und der die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern zuweist.

70 Auf die zweite Frage, Buchst. b, ist somit zu antworten, dass das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sein Recht ausübt, eine Ausbildung zu absolvieren, nicht von der Voraussetzung abhängt, dass dieser Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt. [...]

71 Mit seiner zweiten Frage, Buchst. c, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, von der Voraussetzung abhängt, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat berufstätig gewesen ist.

72 Seinem Wortlaut nach ist Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sowohl auf Kinder anwendbar, deren Elternteil im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats "beschäftigt ist", als auch auf solche, deren Elternteil dort "beschäftigt gewesen ist". Der Text dieser Bestimmung enthält weder Anhaltspunkte dafür, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt wäre, in denen einer der Elternteile des Kindes die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer genau zu dem Zeitpunkt hatte, als dieses Kind seine Ausbildung begonnen hat, noch dafür, dass die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer nur ein eingeschränktes Recht auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat hätten.

73 Wie bereits in Randnr. 50 dieses Urteils ausgeführt, hängt das Recht des Kindes auf Zugang zur Ausbildung gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht davon ab, dass der betreffende Elternteil seine Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer behält. Die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer können sich demnach genauso auf die Rechte aus diesem Art. 12 berufen wie die Kinder von Unionsbürgern, die die Wanderarbeitnehmereigenschaft besitzen.

74 In Anbetracht der in Randnr. 37 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung genügt es, dass das Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert, in diesem Staat seinen Wohnsitz genommen hat, während einer seiner Elternteile dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte. Das Recht des Kindes, sich in diesem Staat gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 aufzuhalten, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und demzufolge das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, können also nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat tätig gewesen ist.

75 Folglich ist auf die zweite Frage, Buchst. c, zu antworten, dass das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich zukommt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, nicht von der Voraussetzung abhängt, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat berufstätig gewesen ist. [...]

76 Mit seiner zweiten Frage, Buchst. d, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes endet.

77 Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass der Grund für diese Frage der Auswirkungen der Volljährigkeit des Kindes auf das Aufenthaltsrecht, das sein Elternteil aufgrund seiner Eigenschaft als die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person besitzt, darin liegt, dass die Tochter von Frau Teixeira bei der Einreichung des Antrags auf Wohnhilfe 15 Jahre alt war und inzwischen 18 Jahre alt und damit nach dem Recht des Vereinigten Königreichs volljährig geworden ist. Diese Frage ist im Hinblick auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zu prüfen, da diese Bestimmung, wie aus der Antwort auf die erste Frage und die zweite Frage, Buchst. a, hervorgeht, ein Aufenthaltsrecht für eine Person in der Lage von Frau Teixeira begründen kann.

78 Erstens ist festzustellen, dass der Eintritt der Volljährigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dem Kind durch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewährten Rechte hat.

79 Sowohl das in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes gelten nämlich nach ihrem Sinn und Zweck bis zum Abschluss seiner Ausbildung.

80 Da nach gefestigter Rechtsprechung der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch ein Hochschulstudium einschließt (vgl. insbesondere die Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnrn. 29 und 30, sowie Gaal, Randnr. 24), kann der Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen. [...]

83 Würde man die Anwendung des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von einer Altersgrenze oder von der Rechtsstellung als Kind, dem Unterhalt gewährt wird, abhängig machen, so würde dies nach dieser Rechtsprechung nicht nur gegen den Buchstaben dieser Bestimmung, sondern auch gegen ihren Geist verstoßen (Urteil Gaal, Randnr. 25).

84 Zweitens ist zu prüfen, ob der Umstand, dass die Rechte, die sich für das Kind aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ergeben, somit volljährigen Kindern oder Kindern, denen der Wanderarbeitnehmer keinen Unterhalt mehr gewährt, ohne Altersbegrenzung zuerkannt worden sind, es dem Elternteil, der für ein volljähriges Kind sorgt, erlaubt, sich mit diesem bis zum Ende der Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

85 In Randnr. 73 des Urteils Baumbast und R hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht des Kindes eines Wanderarbeitnehmers, im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, verletzt würde, wenn es dem Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, nicht ermöglicht würde, während seiner Ausbildung mit ihm zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen.

86 Obwohl bei einem Kind, das volljährig geworden ist, grundsätzlich vermutet wird, dass es selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, kann sich das Aufenthaltsrecht des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ein Kind zukommt, das sein Recht ausübt, seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat zu absolvieren, dennoch über dieses Alter hinaus verlängern, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies im Ausgangsfall tatsächlich gegeben ist.

87 Somit ist auf die zweite Frage, Buchst. d, zu antworten, dass das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes endet, sofern es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. [...]