EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Abdulla, C-175/08 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 124 ff. - asyl.net: M16709
https://www.asyl.net/rsdb/M16709
Leitsatz:

Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach Veränderungen im Herkunftsland.

Zu prüfen ist (nur) nach Art. 11 Abs. 1 Bst. e der Qualifikationsrichtlinie (QRL) der sog. "Wegfall der Umstände", hierbei ist Art. 7 Abs. 2 QRL zu beachten, und ob nicht aus anderen Gründen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung (unabhängig von subsidiärem Schutz) vorliegen. Bei dieser Prüfung ist der gleiche Wahrscheinlichkeitsmaßstab wie bei einem Verfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuwenden. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann anwendbar sein; dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund nunmehr ein anderer ist und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen.

Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, EuGH, Qualifikationsrichtlinie, Salahadin Abdulla, Veränderung von Umständen, erheblich und nicht nur vorübergehend, Wegfall der Umstände, Genfer Flüchtlingskonvention, Verfolgungsgefahr, multinationale Truppen, Sicherheit, Grundversorgung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, Abdulla,
Normen: EG Art. 68, EG Art. 234, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c, GFK Art. 1 C Nr. 5, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 3
Auszüge:

[...]

68 Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslands belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt.

69 Folglich erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn der betreffende Staatsangehörige in seinem Herkunftsland nicht mehr Umständen ausgesetzt erscheint, die die Unfähigkeit dieses Landes belegen, seinen Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die aus einem der fünf in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe gegen seine Person gerichtet würden. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind.

70 Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Licht des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.

71 Für diese Nachprüfung haben die zuständigen Behörden insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte einerseits und aller Gruppen oder Einheiten des Drittlands, die durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen die den Flüchtlingsstatus genießende Person im Fall ihrer Rückkehr in dieses Land ursächlich werden können, andererseits zu beurteilen. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie, der sich auf die Prüfung der Ereignisse und Umstände bezieht, können die zuständigen Behörden insbesondere die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie den Umfang, in dem in diesem Land die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet ist, berücksichtigen.

72 Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie verlangt im Übrigen, dass die von den zuständigen Behörden festgestellte Änderung der Umstände "erheblich und nicht nur vorübergehend" ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

73 Die Veränderung der Umstände ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie "erheblich und nicht nur vorübergehend", wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen.

74 Es ist festzustellen, dass der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

75 Hinsichtlich der letzteren Alternative ist anzuerkennen, dass es Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zulässt, dass der Schutz durch internationale Organisationen, auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen im Staatsgebiet des Drittlands, sichergestellt wird.

76 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie wie folgt auszulegen ist:

- Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss;

- für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird;

- zu den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet. [...]

78 Gleichwohl ist hinsichtlich der Frage 2 b auf jeden Fall hervorzuheben, dass die Richtlinie im Rahmen des Begriffs "internationaler Schutz" zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen den Flüchtlingsstatus und zum anderen den durch subsidiären Schutz gewährten Status, wobei nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz eine solche ist, die "die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt".

79 Folglich würden die jeweiligen Bereiche der beiden Schutzregelungen verkannt, wenn die Beendigung der Geltung Ersterer von der Feststellung abhängig gemacht würde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung Letzterer nicht erfüllt sind.

80 Nach der Systematik der Richtlinie tritt das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person ein, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen, wenn alle in Art. 4 der Richtlinie aufgeführten erforderlichen Anhaltspunkte für die Feststellung vorliegen, dass die in Art. 15 der Richtlinie normierten Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes vorliegen. [...]

91 Auf die Frage 3 a ist daher zu antworten, dass dann, wenn die Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist, weggefallen sind und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachprüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund deren die betreffende Person die begründete Furcht haben muss, entweder aus dem gleichen Grund wie dem ursprünglichen oder aus einem anderen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe verfolgt zu werden, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Beurteilung der aus diesen anderen Umständen resultierenden Gefahr zugrunde zu legen ist, der gleiche ist wie der bei der Anerkennung als Flüchtling angewandte. [...]

92 Mit der Frage 3 b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anzuwenden ist, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde.

93 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie Anwendung findet, wenn die zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob aufgrund der von ihnen geprüften Umstände eine Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet erscheint.

94 Diese Situation kann sich zunächst und vor allem im Stadium der Prüfung eines ersten Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ergeben, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkte für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zukommende Beweiskraft wird von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie ergebenden Voraussetzung berücksichtigt, dass diese Handlungen und Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.

95 In der Fallgestaltung, auf die sich die gestellte Frage bezieht, entspricht, wie sich aus Randnr. 83 des vorliegenden Urteils ergibt, die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens anderer Umstände als der, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt wurde, der bei der Prüfung eines ersten Antrags vorgenommenen Beurteilung.

96 Folglich kann bei dieser Fallgestaltung Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie anzuwenden sein, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen und eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen.

97 Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Flüchtling einen anderen Verfolgungsgrund als den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend macht und

- er vor seinem ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung ausgesetzt war, die aus diesem anderen Grund gegen ihn gerichtet worden waren, er diese aber damals nicht geltend gemacht hat;

- er nach dem Verlassen seines Herkunftslands Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung aus dem genannten Grund ausgesetzt war und diese Handlungen oder Bedrohungen dort ihren Ursprung haben.

98 In dem Fall hingegen, in dem der Flüchtling unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten den zuständigen Behörden entgegenhält, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Grund befürchten ließen, richtet sich die vorzunehmende Prüfung normalerweise nicht nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, sondern nach deren Art. 11 Abs. 2.

99 Im Rahmen der letztgenannten Bestimmung werden die zuständigen Behörden nämlich zu beurteilen haben, ob die behauptete Veränderung der Umstände, beispielsweise das Verschwinden eines Verfolgers und das anschließende Auftreten eines anderen Verfolgers, hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können.

100 Auf die Frage 3 b ist daher wie folgt zu antworten:

- Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie kann, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anwendbar sein, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde;

- dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund ein anderer ist als der zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling festgestellte und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen. [...]

1. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:

- Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss.

- Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.

- Zu den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet.

2. Wenn die Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist, weggefallen sind und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachprüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund deren die betreffende Person die begründete Furcht haben muss, entweder aus dem gleichen Grund wie dem ursprünglichen oder aus einem anderen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe verfolgt zu werden, ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Beurteilung der aus diesen anderen Umständen resultierenden Gefahr zugrunde zu legen ist, der gleiche wie der bei der Anerkennung als Flüchtling angewandte.

3. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 kann, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anwendbar sein, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde. Dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund ein anderer ist als der zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling festgestellte und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen.