BlueSky

OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 A 3355/08.A - asyl.net: M16717
https://www.asyl.net/rsdb/M16717
Leitsatz:

Zur Rechtsprechung des BVerwG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das BAMF und zur Abänderung seiner früheren Entscheidung, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte.

Schlagwörter: Asylverfahren, Asylfolgeantrag, Wiederaufnahme des Verfahrens, Abänderung der Verwaltungsentscheidung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesverwaltungsgericht
Normen: VwVfG § 51 Abs. 5, VwVfG § 51 Abs. 2, VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 2, VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Mit dem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz, die Würdigung der Vorfluchtgründe scheitere an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG, weicht das Verwaltungsgericht nicht von dem vom Kläger für die Geltendmachung seiner Divergenzrüge herangezogenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 7. September 1999 – 1 C 6.99 – ab, wonach das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt ist, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte, die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG also keine Anwendung findet.

Eine divergierende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil es schon an einer Vergleichbarkeit der Rechtssätze fehlt. Denn diese betreffen die Anwendung verschiedener Vorschriften mit unterschiedlichen Regelungsinhalten. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG regelt das Asylfolgeverfahren. Danach ist zu prüfen, ob ein beachtlicher Folgeantrag vorliegt; die frühere unanfechtbare Entscheidung bleibt dabei unberührt. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG betrifft hingegen die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestands- bzw. Rechtskraft, wenn sich die frühere Entscheidung "als inhaltlich unrichtig" erweist, und regelt damit die Abänderung der früheren unanfechtbaren Entscheidung.

Die Rüge bliebe aber selbst dann ohne Erfolg, wenn der die angefochtene Entscheidung tragende Rechtssatz in Anwendung derselben oder inhaltsgleichen Vorschrift wie in der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgestellt worden wäre. Denn auch dann wäre eine Divergenz nicht feststellbar. Die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fände nämlich im Falle des Klägers uneingeschränkt Anwendung; für eine Abänderung der unanfechtbaren früheren Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wäre jedenfalls von vornherein kein Raum. Denn Voraussetzung hierfür wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die "inhaltliche Unrichtigkeit" der früheren Entscheidung. Eine solche könnte schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger die unanfechtbare Entscheidung über sein Asylerstverfahren durch Rücknahme seines Asylantrages selbst herbeigeführt hat und es aus diesem Grund schon nicht zu einer (materiell-rechtlich) unrichtigen Entscheidung kommen konnte. [...]