VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 10.02.2010 - 8 K 1806/08 - asyl.net: M16718
https://www.asyl.net/rsdb/M16718
Leitsatz:

Es ist nicht von vornherein unmöglich, einen bangladeschischen Nationalpass zu erhalten, denn in den letzten Jahren sind von der Botschaft Pässe ausgestellt worden, wenn auch mit abnehmender Tendenz. Dem Kläger ist es nach ständiger Rechtsprechung zumutbar, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu Ermittlungszwecken zu beauftragen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Passbeschaffung, Bangladesch, Untätigkeitsklage, Mitwirkungspflicht, Reiseausweis für Ausländer, Ausweisersatz, Ausreisehindernis, Verschulden
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 82 Abs. 3, VwGO § 75, AufenthG § 3
Auszüge:

[...]

Im Ergebnis kann diese Prognoseentscheidung jedoch offen bleiben, weil es an einem anderen Tatbestandsmerkmal fehlt. Der Kläger ist nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert. Ein Verschulden liegt bereits dann vor, wenn der Ausländer durch ein ihm zurechenbares pflichtwidriges Tun oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für das Ausreisehindernis gesetzt hat. Es obliegt dem Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass Ausreisehindernisse beseitigt werden. Insbesondere ist es gem. § 3 AufenthG eine Obliegenheit des Ausländers, im Besitz eines gültigen Passes zu sein. Grundsätzlich muss er sich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde um die Beschaffung eines Passes, einschließlich der Beschaffung von Identitätspapieren aus seinem Heimatland, bemühen (vgl. OVG NRW Beschluss vom 14. März 2006, 18 E 924/04, juris).

Zu den nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW vom Ausländer geforderten und ihm zumutbaren Anstrengungen gehört es, selbst oder über im Herkunftsland verbliebene Verwandte und Bekannte zu versuchen, Identitätsdokumente wie Geburtsurkunde, Melde-, Schulbescheinigungen, Zeugnisse oder ähnliches zu bekommen. Darüber hinaus ist es einem Ausländer sogar zumutbar, in Deutschland und im Herkunftsstaat einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die Beweislast für das Erbringen solcher Bemühungen liegt beim Ausländer, denn es handelt sich um für ihn günstige Tatsachen. Ausländer, die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, haben die daraus resultierenden Nachteile zu tragen und können nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vertrauen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. Juni 2008 - 18 E 471/08 -, vom 20. Mai 2008 - 18 A 209/07 - und vom 19. August 2009 - 18 A 3049/08.

Der Kläger hat nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, dass er hinreichende Bemühungen zur Passbeschaffung unternommen hat. Er hat lediglich behauptet, sich um die Beschaffung von Identitätspapieren und einen Reisepass bemüht zu haben. Nachweise für seine Anstrengungen hat er weder auf Anfrage der Behörde, noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er sich nicht nur Anfang 2005, sondern aus eigenem Interesse erneut im Jahr 2006 oder 2007 um die Beschaffung von Papieren gekümmert habe, weil er zum damaligen Zeitpunkt eine polnische Staatsangehörige habe heiraten wollen. Seine Mutter habe bei der Verwaltung des Krankenhauses, in dem er geboren wurde, und bei der Behörde, bei der Geburten eingetragen werden, erfolglos um eine Geburtsbescheinigung bemüht. Die geschilderten Bemühungen genügen den oben aufgezeigten strengen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Ausländers jedoch nicht. Insofern kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen fehlenden Hinweis der Stadt Aachen gem. § 82 Abs. 2 AufenthG berufen. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als er anwaltlich vertreten war, bedurfte es eines solchen Hinweises nicht mehr. Dass der Kläger der gleichwohl mit Schreiben vom 10. Juli 2008 und vom 5. August 2008 erfolgten Aufforderung der Stadt Aachen, eine Geburtsurkunde zu beschaffen bzw. in der Heimat verbliebene Verwandte/Bekannte um Identitätsnachweise zu bitten, um das Passverfahren zu beschleunigen, nachgekommen ist, hat er bislang nicht nachgewiesen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es dem Kläger durchaus zuzumuten zu versuchen, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts in Bangladesch eine Geburtsurkunde, oder sonstige Identitätsnachweise wie Schulbescheinigungen oder Zeugnisse bei der von ihm im Heimatland besuchten Schule in L. und beim U.-College in E. zu beschaffen. Ausreichend ist, dass die Vorlage entsprechender Unterlagen grundsätzlich geeignet erscheint, ein Pass- oder Passersatzpapierbeschaffungsverfahren zu beschleunigen. Ob dies im Ergebnis tatsächlich der Fall sein wird, kann im Voraus nicht beurteilt werden und ist deshalb ohne Belang. Zwar ist in der Tat denkbar, dass einem Ausländer keine weiteren Ermittlungsversuche zumutbar sind, weil er bereits in vielfältigster Weise Behörden um Identitätsnachweise ersucht und insbesondere einen heimischen Rechtsanwalt erfolglos damit beauftragt hat, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Dies ist beim Kläger gleichwohl nicht der Fall, denn er ist der naheliegenden, in ständiger Rechtsprechung aufgestellten und daher für ihn vorhersehbaren Obliegenheit, sich eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zu Ermittlungszwecken zu bedienen, bislang nicht nachgekommen.

Wie die Auskünfte der ZAB zeigen, ist es nicht von vornherein unmöglich, einen bangladeschischen Nationalpass zu erhalten, denn in den letzten Jahren sind von der Botschaft Pässe ausgestellt worden, wenn auch in abnehmender Tendenz (2007: acht, 2008: zwei und 2009: einer). Zu berücksichtigen ist, dass auch die Zahl der Passanträge, von 27 bzw. 39 in den Jahren 2007 und 2008 auf acht Anträge im Jahr 2009, rückläufig war. [...]