LSG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2010 - L 20 B 53/09 AY ER - asyl.net: M16723
https://www.asyl.net/rsdb/M16723
Leitsatz:

1. Eilbedürftigkeit (= Anordnungsgrund) besteht in AsylbLG-Verfahren, sofern ein Anspruch (= Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht ist (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

2. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG bei später Stellung eines Asylantrags.

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Asylantrag, Roma, Serbien
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass er in Fällen, in denen das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) nicht zweifelhaft ist, nicht mehr (wie allerdings noch im von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss vom 21.12.2005 - L 20 (9) B 37/05 SO ER) vom Fehlen einer Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung (sog. Anordnungsgrund) ausgeht. Denn auch die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechen nur den Leistungen auf Sozialhilfeniveau und damit allein dem sog. soziokulturellen Existenzminimum, dessen Unterschreitung bei glaubhaft gemachtem Leistungsanspruch nicht über die Dauer eines ggf. mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. [...]