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VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 14.01.2010 - 8 K 20132/09 Me - asyl.net: M16742
https://www.asyl.net/rsdb/M16742
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, da dem Kläger in Syrien wegen seiner politischen Vergangenheit Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen droht.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Syrien, Asylfolgeantrag, Kurden, Journalist
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Aus alledem schließt das Gericht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht aktuell von Verfolgung bedroht war und insbesondere anlässlich seines Erstverfahrens, und dies insbesondere zu seinem Reiseweg, eine Vielzahl von unwahren Angaben gemacht hat, andererseits engagiert in die Arbeit zugunsten der kurdischen Bewegung eingebunden war. Im Hinblick auf die neuerlichen Erkenntnisse, die sich aus dem Schreiben des Bundesministerium des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder vom 16.12.2009 und dem Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 einschließlich der hierzu gewonnenen Erkenntnisse in weiteren Informationsquellen, kann es zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger wegen seiner politischen Vergangenheit von den syrischen Einwanderungsbehörden in Gewahrsam genommen wird und für eine längere Zeit in Haft festgehalten wird, wobei sich die Haftbedingungen und Befragungen durchaus als menschenrechtswidrig darstellen können. Insoweit ist dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren. [...]