LG Berlin

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Zitieren als:
LG Berlin, Beschluss vom 10.02.2010 - 84 T 434/09 B [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 139] - asyl.net: M16747
https://www.asyl.net/rsdb/M16747
Leitsatz:

Zurückschiebungshaft/Griechenland: Die Bundespolizeiinspektion Flughafen-Tegel war für den Antrag auf Haftverlängerung nicht zuständig. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt bereits aus diesem Grund.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Zurückschiebung, Zurückschiebungshaft, Dublin II-VO, Zuständigkeit, Bundespolizei, Griechenland
Normen: FamFG § 427 Abs. 1, AufenthG § 57 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 62, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, AufenthG § 71 Abs. 3 Nr. 1, BPolG § 2, BPolZV § 2 Abs. 2, BPolG § 57 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Unabhängig davon, ob der Betroffene den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verwirklicht hatte, setzt die Freiheitsentziehung nach § 417 Abs. 1 FamFG jedoch den Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde voraus. Insoweit kommt es nach ständiger Auffassung der Kammer darauf an, dass die Bundespolizeidirektion Berlin den Haft- und Haftverlängerungsantrag gestellt hat.

Gemäß § 71 Abs. 3 Ziffer 1 AufenthG sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden u. a. für die Beantragung von Haft zuständig (sog. Grenzbehörden), wobei der Grenzschutz gemäß § 2 BPolG der Bundespolizei obliegt. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008 sind für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die "Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig", wobei § 57 Abs. 1 BPolG die Bundespolizeiinspektionen nicht als Bundespolizeibehörden nennt, weswegen eine Antragstellung durch die Bundespolizeiinspektion Berlin-Tegel nicht als ausreichend angesehen werden kann. Vorliegend erfolgte die Antragstellung auf Haftverlängerung vom 25.09.2009 jedoch ausschließlich durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin-Tegel (vgl. deren Schreiben vom 25.09.2009, Blatt 14 der Gerichtsakte) und es liegt auch keine spätere Übernahme des Haftverlängerungsantrages durch die Bundespolizeidirektion vor.

Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt bereits aus diesem Grund. [...]