Keine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wenn der als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantrag vor dem 1.1.2005 bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.09 - 1 C 30.08 -, M16254).
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Bestimmung verbietet also - vorbehaltlich der in Satz 3 geregelten Ausnahmen - auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Diese vor der Ausreise geltende strikte Titelerteilungssperre in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, ist erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden. Sie stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 dar, das in § 30 Abs. 5 AuslG nur eine dem § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entsprechende Regelung enthielt und eine besondere aufenthaltsrechtliche Sanktion im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht kannte.
Diese Titelerteilungssperre erfasst nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht die Fälle, in denen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 30.08 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Da der den Asylantrag des Klägers ablehnende Bescheid des Bundesamts bereits im August 2000 bestandskräftig geworden ist, entfaltet er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Nachteil des Klägers. [...]