VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 26.01.2010 - 2 K 275/09 - asyl.net: M16784
https://www.asyl.net/rsdb/M16784
Leitsatz:

Bei Rückführung oder Wiedereinreise nach Syrien besteht keine generelle Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung und Auslandsaufenthalts.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Asylverfahren, Syrien, Exilpolitik, Yekiti, exponiert, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, Rückkehrgefahr, Einreisekontrolle, Auswärtiges Amt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, hier in Deutschland exilpolitisch tätig zu sein -u.a. durch die Verteilung von Flyern und die Organisation von Newroz-Festen- vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gefährdet und schutzbedürftig insoweit ist nur derjenige, der exilpolitisch entweder als exponierte Persönlichkeit oder in exponierter Weise in Erscheinung tritt. Dies gilt in erster Linie für die Führungsebene der Exilpolitik, zu der derjenige gehört, der als Politiker die aktuellen Ziele der Opposition in leitender Tätigkeit prägt, besondere Kenntnisse über politische Querverbindungen hat und dadurch das Interesse des syrischen Geheimdienstes weckt. All dies ist bei dem Kläger nicht der Fall (vgl. Urteil der 10. Kammer des Gerichts vom 28.01.2009 - 10 K 134/07 - unter Bezugnahme auf Beschlüsse des OVG B-Stadt u.a. vom 04.07.2003 - 3 Q 56/02 -).

Politische Verfolgung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes. Nach den neueren Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist zwar davon auszugehen, dass zurückgeführte Personen nach der Einreise in der Regel durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste befragt werden. Dabei können die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt oder für die Dauer einer Identitätsüberprüfung von den Einreisebehörden festgehalten werden. In drei Fällen sind zudem Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Ergänzungsbericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Dezember 2009) vom 28.12.2009 und Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: Juni 2009) vom 09.07.2009, jeweils in Dok. Syrien).

Die von dem Auswärtigen Amt aufgezeigten Einzelfälle lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass jeder syrische Staatsangehörige und damit auch der Kläger bei Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von solchen - gegebenenfalls mit asylerheblichen Weiterungen verbundenen - Maßnahmen betroffen zu werden. Da der Kläger weder in seinem Heimatland noch in der Bundesrepublik Deutschland durch oppositionelle bzw. exilpolitische Tätigkeit von Gewicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, liegt es fern anzunehmen, dass er bei seiner Wiedereinreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. [...]