OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 10.11.2009 - A 2 A 571/08 - asyl.net: M16804
https://www.asyl.net/rsdb/M16804
Leitsatz:

Eine Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung für die Monarchisten erscheint als nicht sehr wahrscheinlich, es sei denn, sie findet an exponierter Stelle statt und ist mit einer ständigen auch medialen Öffentlichkeitspräsenz verbunden.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Asylfolgeantrag, Iran, Änderung der Sachlage, Monarchisten, Nachfluchtgründe, Exilpolitik, NID,
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 4, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 28 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Gemessen daran hat der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass ihm wegen seiner Mitgliedschaft im N.I.D. e.V. und seiner Aktivitäten für diese Organisation in Deutschland im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dieser Prognosemaßstab ist anzuwenden, weil der Kläger unverfolgt aus dem Iran ausgereist ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg in dem im Erstverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 13.5.2003 festgestellt. Auch der Kläger hat sich im Folgeverfahren nicht mehr auf Vorfluchtgründe berufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Annahme einer Verfolgungsgefahr nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass den Sicherheitsbehörden des Iran die exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind und anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden diese als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten. Grundsätzlich reicht die einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation verbunden mit den hierfür typischen Aktivitäten wie der wiederholten einfachen Demonstrationsteilnahme, der Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Flugblättern nicht aus. Der Betroffene muss vielmehr aufgrund seiner Aktivitäten aus der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Iraner hervortreten. Seine Aktivitäten müssen in quantitativer und qualitativer Weise einen persönlichen Einsatz erkennen lassen, der auf eine ernsthafte Regimegegnerschaft schließen lässt. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von den konkret-individuellen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab (vgl. Senatsurt. v. 24.4.2007 - A 2 B 832/05 - und v. 24.10.2007 - A 2 B 568/04 -; so auch BayVGH, Beschl. v. 14.6.2007 - 14 B 05.30494 - Juris).

An dieser Einschätzung hält der Senat weiterhin fest. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 18.3.2008 (S. 29) und 23.2.2009 (S. 33) setzen sich bei einer Rückkehr in den Iran nur solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen einer realen Gefährdung aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter von im Iran verbotenen Oppositionsgruppen haben im Falle einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Ob die iranischen Behörden einen exilpolitisch tätigen Flüchtling als Regimegegner einstufen, hängt maßgeblich davon ab, welches Gefahrenpotential das Regime der jeweiligen Organisation, für die sich der Flüchtling betätigt, beimisst (vgl. Gutachten amnesty international vom 3.2.2004 an das VG Schleswig; Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 25.5.2004 an das VG Leipzig, vom 23.8.2000 an das VG Potsdam und vom 11.12.2000 an das VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.1.2000 an das VG Schleswig). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 18.3.2008 (S. 13) und vom 23.2.2009 (S. 15) wurden Aktivitäten der monarchistischen Opposition oder Repressionen des Staates gegen Angehörige dieser Gruppierung in den letzten Jahren nicht bekannt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes werden die monarchistischen Exilorganisationen seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügen (Auskunft vom 27.7.2005 an das VG Aachen). Bestätigt wird dies durch die Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 4.1.2006 an das VG Münster und vom 3.2.2006 an das VG Wiesbaden sowie das Gutachten Uwe Brocks vom 2.5.2008 an das VG Schwerin. Danach gibt es aus neuester Zeit keine Anhaltspunkte für Aktivitäten der monarchistischen Opposition oder von den Monarchisten nahestehenden Kreisen im Iran. Eine exilpolitische Betätigung für die Monarchisten erscheint daher nicht mehr besonders verfolgungsrelevant, es sei denn, sie findet an exponierter Stelle statt und ist mit einer ständigen auch medialen Öffentlichkeitspräsenz verbunden. Grundsätzlich gehen auch die iranischen Behörden davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten von in Deutschland oder anderen europäischen Ländern um Asyl/Flüchtlingsschutz nachsuchenden Iranern für monarchistische Gruppen in erster Linie betrieben werden, um ein, wenn auch oft nur zeitweiliges, Aufenthaltsrecht zu erlangen. Solange sich diese Aktivitäten hinsichtlich Zielsetzung und Radius auf die europäischen Notwendigkeiten und Bedürfnisse beschränken, werden sie von den iranischen Stellen als notwendiger Bestandteil des Asyl-/Flüchtlingsanerkennungsverfahrens und der damit von dem Betroffenen verfolgten Zwecke verstanden. Von einer Wirkung und Ausstrahlung derartiger Aktivitäten in den Iran selbst gehen auch die dortigen Stellen nicht aus. Insofern besteht zwischen dem exilpolitischen Tätigwerden für monarchistische Gruppen in europäischen Ländern und der "iranischen Wirklichkeit" kein Zusammenhang (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 4.1.2006 und 3.2.2006).

Soweit nach der früheren Auskunftslage (vgl. Gutachten Kompetenzzentrum Orient-Okzident Mainz [KOOM] vom 19.8.2003 an das VG Wiesbaden; Gutachten amnesty international vom 3.7.2003 an das VG Gelsenkirchen und vom 21.7.2003 an das VG Frankfurt/Main) ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer Organisationen angenommen wurde, ist diese Einschätzung somit zwischenzeitlich überholt. Bereits im Gutachten vom 26.5.2003 an das VG Kassel führt das Deutsche Orient-Institut aus, dass die Monarchisten weder die politische Macht noch sonst irgendwelche Möglichkeiten haben, die Staatsform und/oder die Regierung der Islamischen Republik Iran in irgendeiner Weise zu gefährden. Eine regimebedrohende Relevanz kann keiner der Oppositionsgruppen, die im Ausland gegen die Islamische Republik Iran und ihre Regierung tätig sind, eingeräumt werden; dies schon deshalb nicht, weil diese Gruppen allesamt schon lange über keine relevanten Einflussmöglichkeiten im Iran selbst verfügen. Nach dem Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 10.10.2005 an das VG Sigmaringen hat die Bedeutung der Monarchisten in den letzten beiden Jahren stark abgenommen. Auch das KOOM hält gemäß dem Gutachten vom 9.7.2007 an den Hessischen VGH nicht mehr uneingeschränkt an seiner im Gutachten vom 19.8.2003 abgegebenen Bewertung fest. [...]

3. Eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling gem. § 60 Abs. 1 AufenthG scheitert im vorliegenden Folgeverfahren nach § 71 AsylVfG ferner am Regelausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die am 1.1.2005 in Kraft getretene Fassung der Vorschrift erfasst sowohl bereits zuvor geschaffene Nachfluchttatbestände als auch - wie hier - vor diesem Zeitpunkt gestellte Folgeanträge (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, BVerwGE 133, 31 ff; Senatsurt. v. 27.3.2007 - A 2 B 829/05 - und v. 28.3.2007 - A 2 B 33/06 -).

Nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger, wie ausgeführt, nach der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und vor dem am 15.4.2006 stattgefundenen Kongress Mitglied des N.I.D. e.V. geworden. Auch will er seinem Anwalt Unterlagen über seinen Eintritt in den Verein übergeben haben, die dieser im Folgeverfahren vorlegen sollte. Mithin ist der Kläger erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens in den N.I.D. e.V. eingetreten, so dass die gesetzliche Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 AsylVfG, der zufolge selbst geschaffene Nachfluchtgründe in diesen Fällen in der Regel nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen, eingreift. [...]

Von daher und mit Blick auf die zeitliche Nähe drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Kläger dem Verein N.I.D. e.V. in Wahrheit hauptsächlich deshalb beigetreten ist, weil er davon ausgegangen ist, dadurch möglicherweise im Rahmen des Folgeverfahrens doch noch seine Flüchtlingsanerkennung und damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine sonach offensichtlich zweckgerichtete Verstärkung der im ersten Asylverfahren entfalteten exilpolitischen Betätigung ist aber nicht geeignet, die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu widerlegen. [...]