Vorläufige Untersagung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland.
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Mit dem Bundesverfassungsgericht ist das Gericht der Auffassung, dass bei einem Asylsuchenden wie dem Antragsteller bei Versagung der begehrten einstweiligen Anordnung und eventuellem späteren Obsiegen in der Hauptsache möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden können. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, da ernst zu nehmende Quellen befürchten lassen, dass ihm in Griechenland eine Registrierung faktisch unmöglich sein und ihm die Obdachlosigkeit drohen könnte. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen weniger schwer. [...]