OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2010 - 1 B 397/09; 1 S 398/09 - asyl.net: M16820
https://www.asyl.net/rsdb/M16820
Leitsatz:

Die Rechtmäßigkeit einer Mitwirkungsanordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorbereitung einer Abschiebung (hier: Anordnung zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren) setzt nicht die Feststellung voraus, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann.

Schlagwörter: Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsanordnung, Botschaftsvorführung, Generalkonsulat, Passbeschaffung, Passersatz, Reiseunfähigkeit, Vorbereitungshandlung, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 82 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Der Senat gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18.09.2009 das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Durchsetzung dieses Bescheids verschont zu bleiben, überwiegt. Denn der Bescheid ist offenkundig rechtmäßig.

Die darin getroffene Anordnung, zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren beim türkischen Generalkonsulat vorzusprechen, beruht auf § 82 Abs. 4 AufenthG. Danach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführungen von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint (Satz 1). Kommt er einer solchen Anordnung nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (Satz 2).

Die Mitwirkungsanordnung genügt entgegen der Argumentation des Antragstellers dem im Grundgesetz verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie dient dazu, seine Abschiebung vorzubereiten. Diese wiederum soll seine unstreitig bestehende vollziehbare Ausreisepflicht durchsetzen.

Solche Vorbereitungshandlungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG dürfen nicht erst dann ergriffen werden, wenn mit letzter Sicherheit feststeht, dass eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer grundsätzlich auch dann zur Mitwirkung verpflichtet ist, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte, das ihm jedoch noch nicht zugesprochen wurde (B. v. 04.09.2009, 1 B 174/09 und vom 15.09.2009, 1 B 300/09). Für einen Ausländer, der sich auf ein Abschiebungshindernis beruft, kann nichts anderes gelten. Ein nicht verbindlich festgestelltes Abschiebungshindernis kann einer Mitwirkungsanordnung allenfalls dann entgegenstehen, wenn es offensichtlich und nicht nur vorübergehend vorliegt. Die Verfahren zur Vorbereitung einer Abschiebung auf der einen und zur verbindlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebung auf der anderen Seite sind nicht voneinander abhängig. Für sie gelten jeweils eigene Rechtsnormen. Diese Verfahren können nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten neben- oder nacheinander durchgeführt werden. Eine Mitwirkungsanordnung erscheint nicht allein deshalb unverhältnismäßig, weil der Betroffene sich möglicherweise noch mit Erfolg gegen die Aufenthaltsbeendigung wehren kann, die durch die Mitwirkungsanordnung vorbereitet werden soll.

Die vom Antragsteller geltend gemachte Reiseunfähigkeit liegt nicht offenkundig vor. Das amtsärztliche Gutachten vom 02.12.2008 ist überholt. Es beruht auf der positiven Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vortrags des Antragstellers zu seinem Verfolgungsschicksal. Von ihr kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, nachdem das Verwaltungsgericht den gleichen Vortrag in einem rechtskräftig gewordenen Urteil als unglaubhaft bewertet hat. [...]

Die dem Antragsteller auferlegte Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Hannover ist ihm auch zumutbar. Der Gesundheitszustand des Antragstellers gibt keinen Anlass zu befürchten, dass er schon durch die Vorsprache gesundheitlich beeinträchtigt wird. Der Antragsteller wird nach den von ihm beigebrachten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen etwa vierteljährlich fachärztlich und psychologisch behandelt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind ihm ein Schlaf- und ein Beruhigungsmittel verschrieben worden. Der Antragsteller ist auch mobil. Er ist zuletzt im August 2009 aufgefallen, weil er sich unter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen aufgehalten hat. Es besteht auch kein Grund zu der Befürchtung, der anwaltlich beratene Antragsteller werde fälschlich davon ausgehen, die Beschaffung eines Reisepapiers münde ohne weiteres in seiner Abschiebung. [...]