VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 11.02.2010 - 2 K 1351/09 - asyl.net: M16824
https://www.asyl.net/rsdb/M16824
Leitsatz:

1. Als einem der führenden Politiker aus dem Umfeld der PKK in Deutschland droht dem Kläger wegen der damit verbundenen Prominenz in der Türkei keine Foltergefahr (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Einen weiteren Schutz bieten die Verfahrensgarantien der deutsch-türkischen Absprache vom 10.3.1995.

2. Dem Kläger droht in der Türkei auch keine Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe, welche nach dem Beschluss des BVerfG v. 16.1.2010 - 2 BvR 2299/99 - [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 97 ff.] einer Auslieferung entgegensteht. Einer Abschiebung stünde diese nach § 60 Abs. 6 AufenthG grundsätzlich aber auch nicht entgegen.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Türkei, Kurden, PKK, Exilpolitik, exponiert, Führungsperson, YEK-KOM, deutsch-türkische Absprache, Freiheitsstrafe, Foltergefahr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 6, EMRK Art. 6
Auszüge:

[...]

Als einem der führenden Politiker aus dem Umfeld der PKK in Deutschland droht dem Kläger wegen der damit verbundenen Prominenz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG, in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Insoweit schließt sich der Einzelrichter den Ausführungen im "Kaplan"-Urteil des OVG Münster vom 26.05.2004 (8 A 3852/03.A in OVGE MüLü 50, 76) zur gewissen Schutzfunktion eines Bekanntheitsgrades an. Bei Prominenz eines abzuschiebenden türkischen Staatsangehörigen wird danach die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe wesentlich herabgesetzt. Auch bei dem Kläger ist davon auszugehen, dass sein Fall bei anstehender Abschiebung unter der intensiven Beobachtung insbesondere deutscher Stellen und von Menschenrechtsorganisationen stehen wird. Darüber werden sich auch türkische Exekutivorgane und Gerichte bewusst sein. Bei entsprechendem Bekanntheitsgrad und politischer Bedeutung ist die Gefahr der Folter und Misshandlung nach Abschiebung eines Prominenten eher gering (OVG Münster a.a.O). Auch bei dem PKK-Führer Abdullah Öcalan wurde keine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter in der Haft festgestellt (EGMR, Urteil vom 12.03.2003 – Nr. 46221/99 in EuGRZ 2003, 472, 485).

Zum verbleibenden Restrisiko hat das OVG Münster im angeführten Urteil (a.a.O.) ausgeführt:

"Soweit von anderer Seite trotz des Interesses der türkischen Regierung an einem ordnungsgemäßen Verfahren zumindest keine Garantie dafür gesehen wird, dass ein unter öffentlicher Beobachtung stehender Häftling korrekt behandelt wird, weil sich die türkische Regierung noch nicht ausreichend für die Einhaltung des Folterverbots engagiere und von Kreisen der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs das von der türkischen Regierung verfolgte Ziel des EU-Beitritts weitgehend nicht geteilt werde, erreicht ein eventuell verbleibendes Restrisiko nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dass amnesty international – ohne allerdings aktuelle Referenzfälle benennen zu können – ein solches Risiko nicht ausschließen will, genügt insoweit nicht."

2.3.2 Einen weiteren Schutz bieten die Verfahrensgarantien der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 (wiedergegeben im Lagebericht Türkei des AA vom 13.03.1995). Die Absprache betrifft die Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die sich u.a. an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK beteiligt haben.

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Der Kläger ist wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Bedrohung vom OLG Hamburg mit Urteil vom 05.03.1997 (2 STE 7/95) in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Straftat erfolgte im Auftrag der PKK. Der Kläger hatte 1994 an einer brutalen Bestrafungsaktion gegen PKK-Dissidenten teilgenommen.

Die türkische Regierung hatte in der Absprache vom 10.03.1995 zugesagt, Verfahrensgarantien bei der Abschiebung von PKK-Straftätern in die Türkei einzuhalten. Dazu zählen die Möglichkeit, dass der Abgeschobene jederzeit mit einem Anwalt sprechen kann, die jederzeitige und wiederholte Beantragung einer ärztlichen Untersuchung sowie die Informierung der deutschen Behörden über nähere Einzelheiten, wenn eine Strafverfolgung in der Türkei zu erwarten ist. Die betreffende Person wird nach der Absprache im Anschluss an die Identitätsprüfung und Befragung durch die türkischen Grenz- und Sicherheitsbehörden jeweils durch einen Arzt untersucht, der für seinen Befund nur persönlich verantwortlich ist und dabei keinen Weisungen unterliegt. Die Absprache enthält nähere Ausführungen zur Umsetzung der Garantien. Von deutscher Seite ist erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik rechtzeitig vor einer Abschiebung den türkischen Behörden nähere Angaben übermitteln.

Wie sich aus einer Rückfrage seitens des Bremer Senators für Inneres und Sport beim Bundesinnenministerium ergibt, ist die deutsch-türkische Absprache vom 10.03.1995 unverändert in Geltung (Gerichtsakte Bl. 98).

Allerdings ist sie bisher in der Praxis wenig angewandt worden. Bis Mai 2001 gab es 404 Anfragefälle. In 33 Fällen ergab sich aus den Antworten der türkischen Behörden eine drohende Strafverfolgung in der Türkei überwiegend wegen Fahnenflucht, Urkundenfälschung und Schmuggel. Nur in einem Fall gab es die Mitteilung einer Strafverfolgungsabsicht wegen PKK-Mitgliedschaft (AA, Lagebericht Türkei vom 20.03.2002). Erkenntnisse über eine menschenrechtswidrige Behandlung der entsprechend der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 Abgeschobenen gibt es nicht (so ausdrücklich Stellungnahme des BMI an den VGH Mannheim vom 05.02.1997). In den letzten Jahren wurde allerdings von der Möglichkeit, Abschiebungen nach Maßgabe der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 durchzuführen, in der Praxis offenbar kaum noch Gebrauch gemacht. Das Auswärtige Amt konstatierte im Lagebericht Türkei vom 11.01.2007 daher, dass der deutsch-türkische Briefwechsel vom 10.03.1995 in der Rechtspraxis keine Wirkung mehr entfalte.

Dafür gibt es verschiedene Gründe. Der Mehrzahl der einfachen PKK-Unterstützer in Deutschland, die weder vorverfolgt waren noch exilpolitisch exponiert hervorgetreten sind, droht in der Regel ohnehin keine politische Verfolgung in der Türkei, sodass sich in diesen Fällen auch die Anwendung des deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 erübrigt. PKK-Funktionäre, denen aufgrund von Aktivitäten in ihrer Heimat oder in Deutschland politische Verfolgung in der Türkei droht, werden als Asylberechtigte anerkannt oder erhalten Abschiebungsschutz, sodass bei ihnen keine Abschiebung in Betracht kommt. Auch wegen der insgesamt verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei, auf die das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2009 zutreffend eingegangen ist, und angesichts des Umstandes, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden ist (Lagebericht des AA vom 29.06.2009), gab es in der jüngeren Vergangenheit keinen praktischen Bedarf für die Vorgehensweise nach der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995.

Der Fall des Klägers liegt aber völlig atypisch. Der Widerruf seiner Asylanerkennung erfolgte nicht deshalb, weil in seinem Fall keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mehr angenommen wurde, sondern weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – früher § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit wird auf die Gründe des Urteils des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) verwiesen. Die Besonderheiten seines Falles geben Anlass, dass vor seiner Abschiebung in die Türkei von den zuständigen bremischen Behörden zunächst das Konsultationsverfahren mit den türkischen Stellen in Gang gesetzt wird. Damit sind die geschilderten besonderen Verfahrensgarantien verbunden, die im Falle des Klägers die konkrete Gefahr einer Folterung oder menschenrechtswidrigen Behandlung vor dem Hintergrund seines Prominentenstatus, der jedenfalls für die kurdischen Organisationen und die deutschen und türkischen Behörden besteht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließt. Der Einzelrichter hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Ausländerbehörde Bremen bei Kenntnisnahme der vorstehenden Entscheidungsgründe das Verfahren nach der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 im Falle des Klägers einleiten wird. [...]

Nach § 60 Abs. 5 VwGO darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vortragen lassen, dass ihm in der Türkei eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe drohe und davon ausgegangen werden müsse, dass die Strafe bis zum Tode vollstreckt werde. In diesem Zusammenhang berief der Kläger sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 – juris).

Nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tode vollstreckt wird, einer Auslieferung entgegen.

Dem Kläger droht aber keine solche erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe.

Nach dem türkischen Strafrecht kann eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe bei qualifizierten Fällen der vorsätzlichen Tötung nach Art. 82 TStGB verhängt werden. So lag auch der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall. Einem Gebietsverantwortlichen der PKK wurde vorgeworfen, einen Bombenanschlag auf einen türkischen Gouverneur angeordnet zu haben, bei dem es Tote und zahlreiche Verletzte, darunter Polizeibeamte, gegeben hatte. Damit ist die Situation des Klägers nicht vergleichbar.

Soweit der Kläger bereits in Deutschland wegen versuchten Totschlags – der sich im Übrigen weder gegen Angehörige der türkischen Administration noch gegen die dortigen Sicherheitskräfte richtete – abgeurteilt worden ist, kommt hier eine erneute Verurteilung schon wegen des auch in der Türkei geltenden Grundsatzes "ne bis in idem" nach der Auskunft der Sachverständigen Dr. Tellenbach vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vom 10.02.2010 (Gerichtsakte Bl. 98) prinzipiell nicht in Betracht.

Selbst wenn gleichwohl von einem deswegen einzuleitenden weiteren Strafverfahren in der Türkei auszugehen wäre, weil Opfer der Straftat türkische Staatsangehörige gewesen sind, würde bei Verbüßung der im Ausland verhängten Freiheitsstrafe - wie das hier der Fall ist - diese bei Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe in der Türkei angerechnet (Stellungnahme des AA an das OVG Berlin vom 07.10.2005).

Realistisch wäre allerdings eine Verurteilung des Klägers wegen PKK-Mitgliedschaft nach Art. 314 Abs. 2 TStGB. Es ist zu unterstellen, dass die führende Tätigkeit des Klägers in PKK-nahen exilpolitischen kurdischen Organisationen in Deutschland den türkischen Sicherheitskräften bekannt ist und er deswegen in seinem Heimatstaat gesucht wird. Mitglieder bewaffneter Organisationen - zu denen die PKK gezählt wird -, werden nach Art. 314 Abs. 2 TStGB mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft. Nach Art. 3 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes gelten Straftaten nach Art. 314 TStGB als terroristische Straftaten, die nach Art. 5 Anti-Terror-Gesetz zur Erhöhung der Freiheitsstrafen um die Hälfte führen (Gutachten Osman Aydin an VG Weimar vom 10.01.2007). Dem Kläger droht daher maximal eine Freiheitsstrafe wegen PKK-Betätigung von 15 Jahren.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 hat vortragen lassen, dass ihm als führendes Mitglied einer bewaffneten Organisation eine Mindeststrafe von 15 Jahren drohe, gibt es hierfür keinen zureichenden Anknüpfungspunkt im türkischen Recht. Eine Bestrafung nach Art. 314 Abs. 1 TStGB i.V.m. Art. 3 und 5 Anti-Terror-Gesetz, die zu einer solchen Mindeststrafe führen würde, setzt voraus, dass der Kläger die PKK gegründet oder geleitet hätte. Das ist aber nicht der Fall, auch wenn der Kläger zu den führenden Mitgliedern der PKK-nahen Organisationen in Deutschland gehörte. [...]

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Menschenwürde verstoßende erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 a.a.O.) dauert nach Art. 47 TStGB das ganze Leben des Verurteilten und wird nach einem strengen Sicherheitsregime verbüßt. Sie findet nur bei ganz exzeptionellen Straftaten statt, wie z.B. Völkermord nach Art. 76 TStGB, Straftaten gegen die Menschheit nach Art. 77 TStGB oder die Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates nach Art. 302 TStGB. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten hat der Kläger solche Straftatbestände mit Sicherheit nicht verwirklicht. Die Sachverständige Dr. Tellenbach schloss daher in ihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht auch die Verurteilung des Klägers zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe definitiv aus (Gerichtsakte Blatt 98).

Schließlich wird in einem Gutachten von Frau Dr. Tellenbach vom 26.11.2007 an das VG Osnabrück ausgeführt, dass sogar bei Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen im Ausland nach Rückkehr der Betreffenden in die Türkei es keine Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande gegeben hätte. Nach allem ist jedenfalls auszuschließen, dass dem Kläger eine Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zum Lebensende bevorsteht und deswegen eine Abschiebung unzulässig wäre.

2.4.2 Im Übrigen ist der Umstand, dass dem Kläger eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation drohen könnte, für sich kein Grund, der ein Abschiebungsverbot rechtfertigt. Dieses ergibt sich schon aus § 60 Abs. 6 AufenthG. Danach steht die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen.

Das gilt auch bei Freiheitsstrafen in der Türkei, die nach deutschem Verfassungsverständnis zu hart ausfallen würden. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 a.a.O.) heißt es hierzu:

"Der Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs kann im völkerrechtlichen Verkehr nicht identisch sein mit den innerstaatlichen Rechtsauffassungen. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen."

2.4.3 Die Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens und einer denkbaren Strafvollziehung in der Türkei führt ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Auch hierzu verweist der Einzelrichter auf die einschlägigen Ausführungen im "Kaplan"-Urteil des OVG Münster vom 26.05.2004 (8 A 3852/03.A a.a.O.), in dem insbesondere auf die Anforderungen des Art. 6 EMRK im Hinblick auf türkische Strafverfahren eingegangen wird. Die dortigen allgemeinen, auch auf ein denkbares Strafverfahren gegen den Kläger anwendbaren Ausführungen macht sich der Einzelrichter zu eigen.

Die aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt keine andere Einschätzung. Das Auswärtige Amt bestätigt in seinem Lagebericht Türkei vom 29.06.2009, dass Strafrechtsnormen auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt werden. Auch wurden danach in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage verbotener, erpresster Geständnisse bekannt. Dass es gleichwohl im türkischen Strafverfahren und -vollzug allgemein noch zu Mängeln kommen kann, begründet noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. [...]