Eine Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung für die Monarchisten erscheint als nicht sehr wahrscheinlich, es sei denn, sie findet an exponierter Stelle statt und ist mit einer ständigen auch medialen Öffentlichkeitspräsenz verbunden.
Entspricht der Entscheidung des OVG Sachsen vom 10.11.2009 - A 2 A 571/08 -, M16804, für den Bruder der Klägerin.