Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung in Eritrea wegen Wehrdienstentziehung (Klaglosstellung durch das BAMF).
[...]
Der Kläger ist in Äthiopien geboren, wo er - abgesehen von einem Auslandsstudium in Indien - bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Sein Vater ist eritreischer, seine Mutter äthiopischer Abstammung. Eigenen Angaben zufolge hat er im Zusammenhang mit der Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Das Verwaltungsgericht wies die nach Ablehnung des Asylantrags und Androhung der Abschiebung nach Eritrea erhobene Klage ab.
Die Berufung ist hinsichtlich des auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG gerichteten Klagebegehrens zugelassen worden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eritreischen Staatsangehörigen, die - wie der Kläger - nicht in Eritrea gelebt haben, wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung droht. In einer vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft hat das Auswärtige Amt am 23. Januar 2008 die Auffassung vertreten, dass der Kläger zwar mit der Einberufung zum Wehrdienst, nicht aber mit Inhaftierung, Folter, unmenschlicher Behandlung oder sonstigen Repressalien rechnen müsse, da er sich der Ableistung des Wehrdienstes nicht durch eine illegale Ausreise in das Ausland entzogen habe.
Nach Hinweis des Senats, dass dieser Auskunft insbesondere mit Blick auf die abweichenden Ausführungen des Auswärtigen Amtes im aktuellen Lagebericht nicht zu folgen sei, hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der begehrten Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG klaglos gestellt. [...]
Nachdem die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund des Hinweises des Senats auf die aktuelle Erkenntnislage (vgl. etwa den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Oktober 2009 und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Eritrea: Wehrdienst und Desertion vom 23. Februar 2009), bezüglich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagebegehrens klaglos gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. [...]