VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 - 7 K 660/09.A - asyl.net: M16855
https://www.asyl.net/rsdb/M16855
Leitsatz:

Entspricht das Gericht einem Antrag nach VwGO § 80 Abs. 5, der sich gegen die vom Bundesamt nach einer Verzichtserklärung gemäß AsylVfG § 14a Abs. 3 in entsprechender Anwendung des AsylVfG § 38 Abs. 2 festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche wendet, so endet die dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des AsylVfG § 37 Abs. 2 einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ausreisefrist, Verzicht, Feststellungsklage, Suspensiveffekt
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 14a Abs. 3, AsylVfG § 38 Abs. 2, AsylVfG § 37 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die verbleibende Klage ist bereits hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und begründet. Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber einer Verpflichtungsklage subsidiär und unzulässig, weil die erstrebte Rechtsfolge, wie noch ausgeführt werden wird, bereits kraft Gesetzes eingetreten und einer Festsetzung durch die Beklagte deshalb nicht mehr zugänglich ist. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sich die Rechtsfolge nicht ohne weiteres und völlig selbstverständlich aus dem Gesetz ergibt und es insoweit, soweit ersichtlich, auch keine anerkannte, insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

Die Klage ist auch begründet. Durch den Beschluss im Verfahren 7 L 87/09.A , durch den die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ist die Ausreisefrist auf einen Monat nach Rechtskraft des Urteils abgeändert worden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift endet die vom Bundesamt auf eine Woche festgesetzte Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, wenn im Falle des offensichtlich unbegründeten Asylantrages dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen wird. Für die anderen Fälle der einwöchigen Ausreisefrist, die in § 38 Abs. 2 AsylVfG für die Rücknahme des Asylantrages, in § 36 Abs. 1 AsylVfG für die Unbeachtlichkeit und – über die Verweisung in § 71 Abs. 4 – für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorgesehen ist, fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung. Jedenfalls für die hier zu entscheidende Fallgruppe des (entsprechend angewandten) § 38 Abs. 2 AsylVfG besteht insoweit nach Auffassung des Gerichts eine planwidrige Regelungslücke, die wegen vergleichbarer Interessenlage durch entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG zu schließen ist. Für die entsprechende Anwendung im Fall des Folgeantrages entspricht das gefestigter (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999, 7 K 9766/97.A, AuAS 2000, 118; BVerwG, Urteil vom 3. April 2001, 9 C 22/00, BVerwGE 114, 122).

Hier wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen für die Dauer des Klageverfahrens die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen sei und dem Kläger die Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG zustehe (vgl. BVerwG a.a.O.).

Diese Konstellation ist auch hier gegeben. § 38 Abs. 2 AsylVfG, der die Wochenfrist vorsieht, ist gerade nicht anwendbar. Diese Vergleichbarkeit der Interessenlage und vor allem deren Regelungsbedürftigkeit hat der Gesetzgeber offenbar nicht gesehen. Für die entsprechende Anwendung spricht schließlich noch die durch § 37 Abs. 2 AsylVfG bewirkte Verfahrensvereinfachung, die – bei ohnehin zwingend vorgegebener Ausreisefrist - eine erneute Befassung des Bundesamtes mit der Sache entbehrlich macht. Auch dieser Gesichtspunkt spricht nach Auffassung des Gerichts zwingend für die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG auf den hier vorliegenden Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dass hier, anders als beim offensichtlich unbegründeten Asylantrag eine Sachentscheidung über das Asylbegehren nicht getroffen wurde, ist nach Auffassung des Gerichts für die Frage der entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG ohne Erkenntniswert. Die auch darauf gestützte abweichende Auffassung der 4. Kammer des Gerichts (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007, 4 K 80/07.A (JURIS)) teilt das erkennende Gericht deshalb nicht. Angemerkt sei diesbezüglich jedoch, dass bei Erfolglosigkeit des Hauptantrages die Ausreisefrist auf den Hilfsantrag jedenfalls vom Bundesamt zwingend auf einen Monat abzuändern wäre. [...]