VG Mainz

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Zitieren als:
VG Mainz, Beschluss vom 02.03.2010 - 6 L 105/10.MZ - asyl.net: M16907
https://www.asyl.net/rsdb/M16907
Leitsatz:

Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet", da die Volksgruppe der Yoruba in Nigeria seit Mitte des 19. Jahrhunderts Zwillinge nicht mehr als Teufelswerk ansieht, sondern im Gegenteil als Geschenk Gottes und Glücksbringer verehrt, weshalb der Antragstellerin als Zwilling keine Verfolgung droht.

Schlagwörter: Asylverfahren, Nigeria, offensichtlich unbegründet, Yoruba, Zwillinge
Normen: AsylVfG § 30 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 36 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise der Antragstellerin überwiegt entsprechend dem Sinn der gesetzlichen Regelung schon deshalb, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und die Androhung der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden ist. [...]

Ergänzend ist zu dem Vortrag der Antragstellerin, dass in ihrem Dorf alle fünf Jahre Zwillinge geopfert würden, auf folgendes hinzuweisen: Bei den Yoruba, zu deren Volksgruppe die Antragstellerin gemäß ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren gehören will (anders noch beim Bundesamt, wo sie als Volkszugehörigkeit Beni angab), gibt es eine überdurchschnittliche Häufung von Zwillingen. Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts wurden Zwillinge als Teufelswerk angesehen und oft eines, manchmal auch beide Kinder, in einigen Fällen sogar die Mutter, nach der Geburt getötet. In der Mitte des 19. Jahrhunderts verkehrte sich diese Sichtweise jedoch ins Positive. Man begann, Zwillinge besonders zu verehren. Sie gelten im heutigen Nigeria als Geschenk Gottes und Glücksbringer (vgl. dazu WELT ONLINE, "Land der Zwillinge im Süden Nigerias" vom 22. Oktober 2007 sowie Wikipedia unter dem Begriff "Yoruba (Volk)"). Aus alledem ergibt sich, dass der Vortrag der Antragstellerin zur angeblichen Gefährdung als Zwilling jeglicher Grundlage entbehrt. [...]