Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da im Falle der Rückkehr des Klägers nach Tschetschenien von Suizidalität und Retraumatisierung auszugehen ist
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Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - vorliegen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verschlimmert. Davon ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Rohrbach vom 10. August 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Denn danach ist im Falle der Rückkehr des Klägers nach Tschetschenien derzeit aufgrund der diagnostizierten schweren depressiven Störung eine "akute Suizidalität sehr wahrscheinlich" bzw. es ist "mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass ... es zu einer Retraumatisierung kommt, zum Auftreten einer akuten Suizidalität mit unkontrollierbaren impulshaften suizidalen Handlungen". Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachärztlichen Diagnose und Prognose zu zweifeln. [...]