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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 21.01.2010 - 5370780-479 - asyl.net: M16919
https://www.asyl.net/rsdb/M16919
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG für Tibeter wegen exilpolitischer Tätigkeit.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, China, subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitik, Tibet
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2, AsylVfG § 28 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner Anhörung am 15.01.2010 und durch Schriftsätze seines Bevollmächtigten im Wesentlichen an, sich in Deutschland exilpolitisch betätigt zu haben und sich weiter zu betätigen. Dies hätte zur Folge, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach China mit massiven staatlichen Repressalien zu rechnen hätte. [...]

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt.

Im Erstverfahren hat der Antragsteller keine politische Verfolgung glaubhaft gemacht. Die nunmehr vorgetragene exilpolitische Tätigkeit des Ausländers stellen subjektive Nachfluchtgründe dar.

Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr auf Umstände beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss gefasst hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 AsylVfG).

Letzteres ist jedoch nicht der Fall. [...]

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG liegen auf Grund der exilpolitischen Tätigkeit des Antragstellers vor. [...]