BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 31.03.2010 - 5382655-439 - asyl.net: M16925
https://www.asyl.net/rsdb/M16925
Leitsatz:

Verfolgungsgefahr im Iran wegen aktiver Mitgliedschaft im Zentralrat der Ex-Muslime.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Iran, Asylfolgeantrag, Zentralrat der Ex-Muslime
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Am 18.07.09 stellte der Ausländer einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde in der informatorischen Anhörung am 31.03.2010 im Wesentlichen vorgetragen, er sei im Zentralrat der Ex-Muslime hervorgehoben tätig. Als Zeugin für sein dortiges Engagement und seine öffentliche Präsenz stehe die Vorsitzende des Vereins zur Verfügung. [...]

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine politische Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Schutz ist gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen und der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat.

Die Sachverhaltsermittlung hat vorliegend ergeben, dass sich der Antragsteller aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhält und deshalb Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG benötigt. [...]