OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2010 - 8 PA 45/10 - asyl.net: M16945
https://www.asyl.net/rsdb/M16945
Leitsatz:

Keine (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 AufenthG), da die Klägerin eine überwiegend eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Dauer voraussichtlich nicht erreichen wird. Auch kein Härtefall nach § 104a Abs. 6 AufenthG, da die Kinder 16, 14 und 11 Jahre alt sind und nach der Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II der Klägerin mindestens eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar war.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Altfallregelung, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, atypischer Ausnahmefall, Sicherung des Lebensunterhalts, Rechtsschutzinteresse, rückwirkende Erteilung, Härtefall, Integration
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 6, SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Die Kläger haben keinen Anspruch auf (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG.

Diese Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt, so dass im Hauptsacheverfahren allenfalls eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende und bis zum 31. Dezember 2009 befristete Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG in Betracht kommt. Ob eine solche rückwirkende Erteilung möglich ist (vgl. GK-AufenthG, Stand: Januar 2010, § 104a Rn. 76.1), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn die Kläger haben im Beschwerdeverfahren schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ein schutzwürdiges, das erforderliche Rechtschutzbedürfnis begründendes Interesse an einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit haben sollten.

Darüber hinaus erfüllen die Kläger, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, die bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG geforderte allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte verpflichtet wäre, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen, bestehen nicht, zumal die Kläger mit der Beschwerde die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht angegriffen haben.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bejaht, in dem die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt ist. Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 - 10 LA 411/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256). Die hiernach zu treffende Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104a AufenthG bereits dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 203).

Nach diesen Maßgaben ist der Beklagte hier zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. eine überwiegend eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Dauer voraussichtlich nicht erreichen wird. Im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 26. Februar 2008 übte die Klägerin zu 1. keine Erwerbstätigkeit aus; der Lebensunterhalt war bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus jedenfalls bis zum Mai 2009) ausschließlich durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Obwohl der Beklagte die Klägerin zu 1. noch im September 2007 auf die Bedeutung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts hingewiesen hatte, sind während des gesamten Verfahrens auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zum ablehnenden Bescheid vom 3. Juni 2009 keine Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen worden. [...]