OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2010 - 11 PA 85/10 - asyl.net: M16946
https://www.asyl.net/rsdb/M16946
Leitsatz:

Versagung einer Beschäftigungserlaubnis. Es kann offen bleiben, ob der Kläger über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht. Ausreichend ist, dass die Abschiebung nach § 11 Satz 1 BeschVerfV "aus von ihm zu vertretenden Gründen" nicht vollzogen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert.

Schlagwörter: Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Duldung, Mitwirkungspflicht, Palästinenser, Gaza-Streifen
Normen: BeschVerfV § 11 S. 1, BeschVerfV § 10, VwVfG § 48
Auszüge:

[...]

Wie das Verwaltungsgericht zur Begründung zutreffend ausgeführt hat, verstieß die Erteilung der "Arbeitsgenehmigung" gegen § 11 Satz 1 BeschVerfV, war deshalb rechtswidrig i. S. d. § 48 VwVfG und ist mit dem streitigen Bescheid vom 7. Dezember 2009 ermessensfehlerfrei zurückgenommen worden. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht - wofür Überwiegendes spricht. Eine solche Täuschung ist nach § 11 Satz 1 BeschVerfV für die Rechtswidrigkeit der "Arbeitsgenehmigung" nicht erforderlich. Ausreichend ist danach vielmehr, dass die Abschiebung des Klägers als geduldeter Ausländer "aus von ihm zu vertretenden Gründen" nicht vollzogen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.11.2008 - 11 ME 379/08 -, sowie v. 24.8.2006 - 7 ME 36/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2006 - 18 B 1772/05 -, NVwZ-RR 2007, 60 ff., m.w.N.). Geht man also zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er tatsächlich aus dem Gaza-Streifen stammt, so wäre er trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten jedenfalls seiner gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG bestehenden Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Identitätspapieren bislang nicht nachgekommen und hat dadurch seine Abschiebung verhindert sowie den Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV verwirklicht. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, warum er auch heute noch nicht im Besitz von Personalpapieren ist; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben soll er im Gaza-Streifen im Besitz eines Personalausweises gewesen und muss dementsprechend auch von den israelischen Behörden als dortiger Einwohner registriert (gewesen) sein (vgl. UK Border Agency vom Februar 2009, Operational Guidance Note, Israel, Gaza and the West Bank, Ziffer 2.16; UK Border Agency vom 6.8.2009, Country of Origin Information Report, Occupied Palestinian Territories, Ziffern 25.13 - 25.17, 28.02). Im Gaza-Streifen sollen noch die Eltern und mehrere Geschwister des Klägers leben. Warum es ihm bei den gebotenen Bemühungen bislang weder mit ihrer Hilfe noch mit der Unterstützung der deutschen, palästinensischen oder israelischen Behörden möglich gewesen sein soll, den für eine Rückreise in den Gaza-Streifen grundsätzlich erforderlichen Pass (vgl. neben den bereits benannten Auskünften ergänzend Immigration an Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests v. 8.7.2009 - ZZZ103109.E - Palestinian Authority Passports issued to stateless Palestinians sowie aus frührer Zeit: SFH v. 3.3.2005, Palästina: Rückkehr, Reisepässe, Einreisebewilligung) bzw. ein Passersatzpapier zu erlangen, ist nicht ersichtlich und wird von dem insoweit mitwirkungspflichtigen Kläger auch nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage bedarf es der vom Kläger für notwendig erachteten Beweiserhebung zu seinem letzten Arbeitgeber im Gaza-Streifen ebenso wenig wie einer Anhörung des im Asylverfahren tätig gewordenen (Sprach-)Gutachters. Zur Klarstellung ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Herkunft im Asylverfahren nicht - wie von ihm vorgetragen - tragend auf seinen Sprachgebrauch, sondern vielmehr darauf gestützt worden ist, dass er andernfalls über die Verhältnisse im Gaza-Streifen sehr viel besser hätte Auskunft geben (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 30.9.2008, S. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2008) bzw. Personalpapiere hätte vorlegen können (vgl. S. 4 des Urteils des VG Osnabrück vom 12.1.2009 - 5 A 294/08 -). [...]