Unverfolgt Ausgereisten droht bei Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Der Senat verneint eine Verfolgungsgefahr sogar - im Hinblick auf Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rücknahmeübereinkommens - für Fälle unverfolgt Ausgereister, die in Deutschland niedrigschwellige exilpolitische Betätigungen entfalten, von denen die syrischen Behörden Kenntnis erlangen (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 15.4.2010 - 14 A 729/10.A -, M16955)
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Soweit die Klägerin weiter geltend macht, ein Abschiebungsverbot hätte "wegen der aktuellen politischen Situation in Syrien" anerkannt werden müssen, wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen, so dass der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Sollte mit der Frage gemeint sein, ob allen unverfolgt Ausgereisten bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, so wäre die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu verneinen ist. Der Senat verneint dies sogar - auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des Deutsch-syrischen Rücknahmeübereinkommens - für Fälle unverfolgt Ausgereister, die hier niedrigschwellige exilpolitische Betätigungen entfalten, von denen die syrischen Behörden Kenntnis erlangen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 14 A 729/10.A -). [...]