OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2010 - 2 S 12.10 - asyl.net: M16960
https://www.asyl.net/rsdb/M16960
Leitsatz:

Die Rechtsmittelbelehrung war fehlerhaft, weil nicht auf die seit dem 1.1.2010 bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, die Beschwerdebegründung bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.

Die Antragstellerin hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch keinen Anspruch, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auszuschöpfen, da die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung vollstreckbar ist und ihr das Beschwerdegericht unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben hat, abschließend vorzutragen.

Schlagwörter: Prozessrecht, Beschwerdebegründung, Begründungsfrist, vollziehbar ausreisepflichtig, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, fehlerhaft, Signatur, Abschiebungsandrohung
Normen: VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, VwGO § 58 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Denn die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 VwGO nicht begründet worden ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Zwar ist die Monatsfrist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 –, DVBl. 2002, 1553 m.w.N.). In diesem Sinne irreführend ist der in der der Antragstellerin erteilten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen ist. Denn er ist nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Beschwerde nicht in elektronischer Form begründet werden kann, obwohl seit dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit besteht, die Begründung bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter ... veröffentlichten Kommunikationsweg (vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. 1183 in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzureichen (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 365/09.TR –, juris, Rn. 25, 28). Die Verweisung auf das Erfordernis, die Begründung schriftlich einzureichen, erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, dass die Einreichung der Beschwerdebegründung in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung der Einlegung bzw. rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gegenüber der Einreichung durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 –, BVerwGE 57, 188, 190 f. m.w.N.).

Weiter ist auch die Jahresfrist, die § 58 Abs. 2 VwGO für den vorliegend gegebenen Fall einer im Sinne dieser Vorschrift unrichtig erteilten Belehrung vorsieht, noch nicht abgelaufen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, diese Frist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszuschöpfen, da die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung – wie ihr bekannt – nach zwischenzeitlichem Ablauf der Ausreisefrist vollstreckbar ist und ihr durch das Beschwerdegericht unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden ist, abschließend vorzutragen. Hinzu kommt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diese bereits im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hat, sodass er mit den hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen vertraut ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2008 – OVG 12 S 87.08 –). [...]