AG Hamburg-Harburg

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Zitieren als:
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 18.01.2010 - 632 F 143/09 - asyl.net: M16972
https://www.asyl.net/rsdb/M16972
Leitsatz:

Zwischenurteil über berechtigte Weigerung der Mitwirkung an Abstammungsgutachten, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt durch die Vaterschaftsanerkennung geschaffen wurden.

Schlagwörter: Vaterschaft, Abstammung, Abstammungsgutachten, berechtigte Weigerung
Normen: BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, ZPO § 372a, ZPO § 387
Auszüge:

[...]

Die Nebenintervenientin hat zu Recht eine Mitwirkung an dem Abstammungsgutachten (§ 372 a ZPO) verweigert, so dass gem. § 387 ZPO ihre Weigerung durch Zwischenurteil für berechtigt zu erklären ist.

Die Behördenanfechtung gem. § 1600 Abs. 1 Ziff. 5 BGB setzt nämlich u.a. voraus, dass durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalts des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die 23-jährie Nebenintervenientin lebt seit ihrer Geburt in Deutschland und hatte vom 25.4.02 bis 3.1.04 eine Aufenthaltsbefugnis und danach eine Fiktionsbescheinigung gem. § 69 Abs. 3 AusländerG. Im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung durch den verstorbenen Herrn ... war ein Verfahren anhängig zur Entscheidung über den Widerspruch der Nebenintervenientin gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 23.5.05.

Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass ohne die Vaterschaftsanerkennung und den Vergleich vom 25.7.05 der Widerspruch und eine eventuelle Klage der Nebenintervenientin vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gewesen wären. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden wäre, da Straftaten entgegen standen und die Nebenintervenientin ihren eigenen Lebensunterhalt nicht sichern konnte.

Angesichts dessen, dass die Nebenintervenientin damals gerade erst 19 Jahre alt war, erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Nebenintervenientin als "faktischer Inländerin" aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, wie sie geltend macht. Eine Anfechtungsbefugnis der Behörde kann aber nur dann bejaht werden, wenn eindeutig die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt im Inland durch die Vaterschaftsanerkennung geschaffen wurden. [...]