Die Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Gebühren bei abgelehntem Widerspruch hat sich auch an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu orientieren.
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Die Klage hat jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages Erfolg. Soweit der Kläger die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Beklagten vom 1. August 2007 begehrt, kann er damit keinen Erfolg haben, weil ihm ein dahingehender Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV, wonach Gebühren ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden können. Ein dahingehender - auf eine Billigkeitsentscheidung (vgl. Überschrift des § 53 AufenthV) gerichteter - Anspruch setzt nämlich zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes voraus, dass der Ausländer einen entsprechenden Antrag bei der Behörde stellt oder aber jedenfalls Anhaltspunkte dafür liefert, dass eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass "von Amts wegen" in den Fällen des § 53 Abs. 1 1. HS Nr. 1 - 9 schon allein aufgrund dieser Regelung keine Gebühren zu erheben sind, bzw. der Ausländer von Gebühren befreit ist. Soll demgegenüber in sonstigen Fällen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen oder diese ermäßigt werden, setzt dies zumindest eine darauf gerichtete Antragstellung oder entsprechende Information voraus, so dass sich eine Billigkeitsentscheidung aufdrängen muss. An einer solchen entsprechenden Antragstellung fehlte es hier. Ebenso wenig hat der Kläger im Rahmen des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens konkrete Anhaltspunkte für eine etwaig zu treffende Billigkeitsregelung mitgeteilt. Die Widerspruchsbegründung beschränkt sich darauf, in der Sache vorzutragen, ohne die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Klägers darzulegen. Eine entsprechende Antragstellung oder die Lieferung von Anhaltspunkten, die Anlass zu einer Prüfung von Billigkeitserwägungen gegeben hätten, war hier auch nicht entbehrlich. Aus den dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen war nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass hier eine Billigkeitsregelung von Amts wegen ohne weiteres Zutun des Klägers zu treffen war.
Hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Klage demgegenüber Erfolg. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat der Kläger unter dem 17. Dezember 2007 ausdrücklich einen Antrag auf Erlass und hilfsweise auf Ermäßigung der Kostenschuld aus dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. August 2007 gestellt. Die Entscheidung darüber ist - unabhängig von der Frage, ob sie sich nach § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV richtet - eine Ermessensentscheidung (§ 40 VwVfG). Dies bedeutet, dass dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag zukommt, also dass der Beklagte über diesen Antrag durch Erlass eines stattgebenden oder ablehnenden Bescheides entscheidet. Es ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antrag des Klägers bislang entschieden ist. Das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ersetzt einen solchen Bescheid jedenfalls nicht. Der Beklagte wird deshalb den Antrag des Klägers zu verbescheiden haben. Dabei wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass sich die zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht nur, aber auch an den persönlichen Verhältnissen des Klägers, Einkommen und Vermögenslage, zu orientieren hat. Ob dies im Rahmen des § 53 Abs. 2 oder Abs.1 2. HS AufenthV bedarf hier keiner abschließenden Erklärung, weil jedenfalls im Rahmen dieser beider Vorschriften die Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. § 51 AufenthV steht entgegen der Auffassung des Beklagten dem Erlass einer Billigkeitsentscheidung - mit welchen Ausgang auch immer - nicht entgegen. Die §§ 52f. AufenthV konkretisieren gerade die Gebühren und Kostenregelungen, sie werden nicht durch § 51 AufenthV ausgeschlossen. [...]