KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 22.12.2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09) - asyl.net: M16981
https://www.asyl.net/rsdb/M16981
Leitsatz:

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits in Deutschland eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt und diese mindestens bis zum erreichten 69. Lebensjahr weiterhin zu verbüßen hat, zum Zwecke der Verfolgung einer Straftat, für die auch das deutsche Strafrecht gilt und in Deutschland Gesamtstrafenfähigkeit gegeben ist, ist unzulässig, wenn im ersuchenden Staat die Verhängung einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe droht, deren (Anschluss-) Vollstreckung dem Verfolgten die realistische Aussicht nimmt, die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen zu können, um noch ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit führen zu können. Die hier nur mögliche Verweisung des Verfolgten auf den Gnadenweg genügt den sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Auslieferung, Auslieferungshaft, Frankreich, deutscher Staatsangehöriger, Europäischer Haftbefehl, Strafklageverbrauch, Doppelverfolgung, Vertrauensschutz, Gesamtstrafe, Rückwirkung, Gnadenweg
Normen: IRG § 28, IRG § 41, IRG § 83a Abs. 1, IRG § 83 Nr. 1, SDÜ Art. 54, StPO § 154 Abs. 1, GG Art. 16 Abs. 2, RbEuHb Art. 32, IRG § 73, StGB § 55 Abs. 1 S. 1, StGB § 54 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

I. Die französischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Paris vom 23. März 2006 – AZ: 821123044/5 - um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat gegen den in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Verfolgten mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 die Auslieferungshaft angeordnet. Bei seiner am selben Tag nach § 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung hat sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet.

II. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.

1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Landgerichts Paris entspricht allerdings den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl desselben Gericht vom 20. März 2006 vorliegt (§ 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG). Entgegen dem Vorbringen der Beistände sind die formellen Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG erfüllt. Der Haftbefehl enthält eine noch hinreichende Beschreibung derjenigen Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – 2 BvR 2115/09 – Rdn. 33 [bei juris]). Dem Verfolgten wird vorgeworfen, im Auftrag des I. R. S. (alias "Carlos") am 29. März 1982 in dem Zug Trans Euro Express "Le Capitole", der von Paris kommend Richtung Toulouse fuhr, im Bereich der französischen Ortschaft Le Coussat in der Gemeinde Ambazac etwa zehn Kilogramm einer Pentritladung zur Explosion gebracht zu haben, wodurch fünf Menschen getötet und 27 Menschen verletzt wurden. Der Haftbefehl bezeichnet den Verfolgten ausdrücklich nicht nur als Organisator, sondern auch als unmittelbar Ausführenden dieses Anschlages.

Würde der Senat die umfangreichen Ausführungen der Beistände zur Tat berücksichtigen, liefe das auf eine Prüfung des Tatverdachts hinaus. Eine solche ist aber nur dann zulässig, wenn besondere Umstände im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG ausnahmsweise Anlass dafür bieten (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29. April 2003 – 1 Ausl [A] 6/03 [6/03 [bei juris]). So liegt der Fall hier nicht. Der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Rdn. 40 aaO) ist entgegen der Auffassung der Beistände bei Auslieferungsersuchen betreffend deutsche Staatsangehörige nichts anderes zu entnehmen. [...]

3. Entgegen der Auffassung der Beistände ist kein Strafklageverbrauch i.S.v. Art. 54 SDÜ, § 83 Nr. 1 IRG eingetreten, weil die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als zuständige Anklagebehörde ihr Ermittlungsverfahren betreffend den Tatvorwurf, der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat.

a) Der Einwand des Verfolgten beruht im Wesentlichen auf dem folgenden Verfahrensgang:

aa) Gegen den Verfolgten wurde im Zusammenhang mit Sprengstoffanschlägen, die von Mitgliedern der "Gruppe Carlos" zwischen 1975 und 1983 in Frankreich, Griechenland und Deutschland verübt worden sein sollen, bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen 1 Js 3/92 ein Ermittlungsverfahren geführt. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. April 1991, der den Vorwurf des Mordes im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das "Maison de France" am 25. August 1983 in Berlin zum Inhalt hatte, wurde der Verfolgte am 4. Juni 1995 in Sanaa/Jemen festgenommen und den deutschen Behörden ohne förmliches Auslieferungsverfahren übergeben. Wegen dieses Vorwurfs hat das Landgericht Berlin - (523) 1 Js 3/92 Ks (6/94) - den Verfolgten am 17. Januar 2000 wegen Mordes, versuchten Mordes in fünf Fällen und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt.

bb) Mit Anklageschrift vom 1. Oktober 2001 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 1 Js 2/95 eine weitere Anklage gegen den Verfolgten zum Landgericht Berlin erhoben. Diese Anklage hatte sechs Mordanschläge im Zeitraum zwischen 1975 und 1983 (auf den Flughafen Paris-Orly, das "Radio Freies Europa" in München, das Verlagsgebäude "Watan al Arabi" in Paris, den saudiarabischen Botschafter in Athen, den Bahnhof Marseille und den Schnellzug "Valenciennes" bei Valence) zum Gegenstand, die der Verfolgte ebenfalls als Mitglied der "Gruppe Carlos" begangen haben soll. Das Verfahren wegen des im hiesigen Auslieferungsverfahren gegenständlichen Tatvorwurfs hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin demgegenüber von der Anklageerhebung "aus prozessökonomischen Gründen" gemäß § 154 Abs. 1 StPO ausgenommen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser im Hinblick auf die Straferwartung wegen der sechs Anklagevorwürfe vorläufig eingestellt. In dem nach Zulassung dieser Anklage durchgeführten Verfahren hat das Landgericht Berlin – (535) 1 Js 2/95 Ks (14/01) - den Verfolgten am 23. August 2004 von den Vorwürfen betreffend die Anschläge auf das Radio "Freies Europa", den Bahnhof Marseille und den Schnellzug "Valenciennes" freigesprochen. [...]

cc) Der Verfolgte befindet sich zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe weiterhin in Strafhaft. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin in dem Verfahren 1 Js 3/92, in dem der Verurteilte 15 Jahre am 6. Oktober 2009 verbüßt hatte, die Mindestverbüßungsdauer auf 22 Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt mit dem Ziel, die Mindestverbüßungsdauer auf 27 Jahre festsetzen zu lassen. Über dieses Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.

b) Ein Auslieferungshindernis folgt aus der vorläufigen Einstellung nicht mit Blick auf das Verbot der Doppelverfolgung. Denn dieses Verbot gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Behörden eines Vertragsstaats nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts, zu dem gegen einen Verdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellen, wenn diese Einstellungsentscheidung nach dem nationalen Recht dieses Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – C 491/07 – [= NStZ-RR 2009, 109, 110]). Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO stellt nach deutschem Recht keine endgültige Verfahrenseinstellung dar und führt somit auch zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 1 OLG Ausl 130/09 – [BeckRS 2009, 20924]).

4. Dahin stehen kann die Frage, ob der Verfolgte angesichts des Verfahrensablaufes darauf vertrauen durfte, dass die vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO in eine endgültige Verfahrenseinstellung münden werde. Für einen Vertrauenstatbestand könnte allerdings sprechen, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Verfahren über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren eingestellt gelassen und es auch nicht fortgeführt hat, nachdem das Bezugsverfahren endgültig eingestellt war. [...]

5. Der Senat muss auch nicht abschließend entscheiden, ob der Verfolgte darauf vertrauen konnte, dass das Verfahren im Falle der Wiederaufnahme allein in Deutschland durchgeführt werde. Dafür könnte der Umstand sprechen, dass der Tatzeitpunkt vor dem Abschluss des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13. Juni 2002 (RbEuHb) und des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl vom 20. Juli 2006 liegt. Der Verfolgte musste bei der Überstellung an die deutschen Behörden im Jahr 1995 nicht mit seiner Auslieferung rechnen; denn nach Art. 16 Abs. 2 GG war eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland seinerzeit ausgeschlossen. Zwar gilt das Rückwirkungsverbot nur bei Änderungen des materiellen Strafrechts und nicht bei solchen des Verfahrensrechts, zu dem auch das Auslieferungsrecht gerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 aaO Rdn. 98). Die Bundesrepublik Deutschland hat auch nicht wie einige andere Staaten, unter anderem Frankreich, von der Möglichkeit des Art. 32 RbEuHb Gebrauch gemacht und die Auslieferung eigener Staatsangehöriger für Taten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen. Aus dem Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens könnte aber ein Vertrauensschutz für den Verfolgten dahingehend entstanden sein, dass ein Strafverfahren wegen dieses Vorwurfs gegen ihn nur in Deutschland (weiter-)geführt würde. Auch dies kann indessen letztlich offen bleiben.

6. Denn die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Frankreich ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihr wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG) unter besonderer Berücksichtigung der für deutsche Staatsangehörige aus Art. 16 Abs. 2 GG folgenden Freiheitsrechte entgegenstehen.

Im Auslieferungsverfahren ist das sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende, unmittelbar wertsetzende Gebot zu beachten, den Rechten deutscher Staatsbürger gegenüber ausländischen Strafverfolgungsinteressen besonderes Gewicht beizumessen. Das Verbot der Auslieferung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet. Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Grundordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2009 aaO Rdn. 21; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 – Rdn. 65 [bei juris]). Diese Pflicht für die staatlichen Stellen zum möglichst schonenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch durch die Möglichkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Mitgliedsstaaten nach dem Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl nicht entfallen. Vielmehr fließt der grundgesetzlich garantierte Schutz auch in die einfachgesetzlichen Regelungen über die Auslieferungsmöglichkeit deutscher Staatsangehöriger nach dem IRG ein.

Der Auslieferung des Verfolgten steht dieser Schutzzweck entgegen.

a) Der Verfolgte muss im Falle seiner Auslieferung an die Republik Frankreich mit der Verurteilung zu einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Derzeit verbüßt er bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die er aus der "Gruppe Carlos" heraus verübt hatte und die nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig wäre. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Strafe ist aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in ihre Vollstreckbarkeit (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 105; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Härteausgleich 8) nicht zulässig. Ist ein deutsches Strafgericht an einer Einbeziehung einer ausländischen Strafe gehindert, muss eine Korrektur der hierdurch auftretenden Härte in Form eines Härteausgleichs erfolgen (vgl. BGH aaO). Vorliegend wäre eine solche schuldangemessene "Korrektur" über einen Härteausgleich aber nicht möglich. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Vollstreckung scheidet aus. Den Verfolgten auf den Gnadenweg zu verweisen, genügte den sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nicht. Im Fall der Auslieferung sähe sich der Verfolgte daher der Vollstreckung zweier an sich gesamtstrafenfähiger lebenslanger Freiheitsstrafen ausgesetzt, die, wären sie beide in Deutschland zu verhängen, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zurückgeführt würden.

b) Hinzu kommt, dass ein Verurteilter eine Perspektive behalten muss, zu Lebzeiten den Strafvollzug verlassen zu können. Ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nur dann sichergestellt, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; der Kern der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist betroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss. Fallgestaltungen, in denen es auch einem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen – selbst nach sehr langer Strafverbüßung und im hohen Lebensalter - unmöglich ist, die Freiheit wiederzugewinnen, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2259/04 – Rdn. 30 [bei juris] m.w.N.). Dieser Aspekt zählt ebenfalls zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne des § 73 IRG. Ihnen widerspräche die Auslieferung des Verfolgten, da dieser sich im Falle einer Verurteilung wegen Mordes oder eines sonstigen Kapitalverbrechens in Frankreich einer weiteren Strafverbüßung von voraussichtlich (ggf. deutlich) mehr als 25 Jahren ausgesetzt sähe und angesichts seines Lebensalters von derzeit 62 Jahren realistischer Weise lediglich auf die Möglichkeit verwiesen wäre, einen Gnadenantrag zu stellen, um die Vollzugsanstalt noch für eine restliche Lebensdauer in Freiheit verlassen zu können. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf erkannt, dass in der Auslieferung zum Zwecke der Verfolgung einer Tat, die im ersuchenden Staat mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung geahndet werden kann - wie etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika möglich –, kein Verstoß gegen den ordre public oder gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung liege (vgl. BVerfG aaO.). Diese Entscheidung betraf aber keinen Deutschen. Der Verfolgte ist hingegen deutscher Staatsangehöriger, für den die Freiheitsrechte des Art. 16 Abs. 2 GG streiten. Seine Auslieferung widerspräche Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 73 IRG; denn ein deutscher Staatsangehöriger darf durch eine Auslieferung nicht vorhersehbaren tatsächlichen Auswirkungen im Bereich der Strafvollstreckung ausgesetzt werden, die sich mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen der deutschen Rechtsordnung und ihren verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht vereinbaren lassen. [...]