Ein Verlängerungsantrag hat in den Fällen des § 104a AufenthG keine Fiktionswirkung, weshalb Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist.
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Grundsätzlich ist zwar in den Fällen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil im Normalfall gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ablehnung eines Antrages keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG im Streit steht.
Ein Verlängerungsantrag entfaltet in den Fällen des § 104a AufenthG von vornherein keine Fiktionswirkung, wie sich aus § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG ergibt, der die Anwendung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich ausschließt. Die Ausreisepflicht entsteht nach alledem bereits mit Ablauf der bisherigen Befristung und nicht erst mit der ablehnenden Entscheidung. [...]