OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.04.2010 - 8 ME 5/10 - asyl.net: M16986
https://www.asyl.net/rsdb/M16986
Leitsatz:

1. Ausländerbehörden können auch Wohnsitzauflagen für eine Residenzpflicht außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verfügen.

2. Zwar ergibt sich aus den Regelungen durch die Erlasse des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar, welche Anforderungen an eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit zu stellen sind, die eine Änderung der Wohnsitzauflage zulassen. Nach Auffassung des Senats sind nur solche Erwerbstätigkeiten erfasst, die geeignet sind, den Lebensunterhalt des Ausländers dauerhaft und zumindest weit überwiegend zu sichern.

3. Es besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichterteilung einer Wohnsitzauflage, da jeder Rechtsunterworfene damit rechnen muss. Der Wohnsitzauflage steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 2. hierdurch gezwungen wird, ihre behauptete geringfügige Beschäftigung am Zuzugsort aufzugeben, da sie eine vergleichbare Beschäftigung bei entsprechenden Bemühungen auch in Mecklenburg-Vorpommern finden wird und ausüben kann.

 

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Wohnsitzauflage, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Ermessen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften, Altfallregelung, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis auf Probe
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2, AVwV Nr. 12.2.5.2.5, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin nachträglich verfügte wohnsitzbeschränkende Auflage zu den ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG. [...]

Im vorliegenden Fall bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. November 2009 nachträglich zur Aufenthaltserlaubnis vom 29. Februar 2008 erteilten Wohnsitzauflage. [...]

Rechtsgrundlage für die der Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller nachträglich beigefügte - selbständig anfechtbare (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 150) und vom Bestand des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels unabhängige (vgl. § 51 Abs. 6 AufenthG) - Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich mit einer Auflage zu verbinden. Dies kann auch eine wohnsitzbeschränkende Auflage sein, weil diese gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 150). Teilweise erhobene Bedenken, die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestatte keine länderüberschreitende Wohnsitzauflage, weil sie diese nicht ausdrücklich zulasse (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2006 - 10 K 2384/06 -, juris Rn. 19 ff.; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG, § 12 Rn. 10), teilt der Senat nicht. § 12 Abs. 2 AufenthG beschränkt die Befugnis der Ausländerbehörde schon seinem Wortlaut nach nicht auf Auflagen, deren Rechtswirkungen sich auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde beschränken. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit anderen aufenthaltsrechtlichen Regelungen, die eine ausdrückliche Ermächtigung für die Ausländerbehörde beinhalten, einem Ausländer aufzuerlegen, auch außerhalb ihres Bezirks zu wohnen (vgl. §§ 15a Abs. 5 Satz 1, 54a Abs. 3 AufenthG). Denn diese Regelungen betreffen mit § 12 Abs. 2 AufenthG nicht vergleichbare Sachverhalte, in denen die Wohnsitzbeschränkung nicht als Nebenbestimmung zu einem im Übrigen begünstigenden Verwaltungsakt, der Erteilung eines Aufenthaltstitels, angeordnet wird, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt ergeht, für dessen Erlass der Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung geschaffen hat. Dass der Gesetzgeber hiermit entgegen dem Wortlaut der Regelung zugleich zum Ausdruck bringen wollte, § 12 Abs. 2 AufenthG gestatte nur solche Nebenbestimmungen, deren Rechtswirkungen sich auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde beschränken, ist für den Senat nicht erkennbar.

Das danach von § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen der Ausländerbehörde ist durch die Regelungen in Nr. 12 der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) weiter gebunden. Die Antragsgegnerin hat - ausgehend von den dargestellten Zeitpunkten für die maßgebliche Sach- und Rechtslage - bei Erlass ihres Bescheides vom 13. November 2009 grundsätzlich zu Recht die Bestimmungen der AVwV AufenthG angewendet.

Nach Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG kann nach einem Wohnsitzwechsel die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnorts beschränkt werden, wenn eine zuvor aus den unter Nr. 12.2.5.2.2 AVwV AufenthG genannten Gründen verfügte Auflage ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts gestrichen oder geändert worden ist (1.), innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG eingetreten ist (2.) und die in Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG genannten Gründe nicht vorliegen (3.). Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift hat die Antragsgegnerin zu Recht bejaht.

1. Die den Antragstellern vom Landkreis E. am 29. Februar 2008 nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis war mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage verbunden, da die Antragsteller Sozialleistungen, wie sie nunmehr in Nr. 12.2.5.2.2 AVwV AufenthG bezeichnet sind, bezogen haben. Diese wohnsitzbeschränkende Auflage hat der Landkreis E. mit Verfügung vom 30. April 2009 aufgehoben, ohne die Zustimmung der Antragsgegnerin einzuholen. Zur Einholung einer solchen Zustimmung der Antragsgegnerin war der Landkreis E. - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber verpflichtet.

Nach Nr. 12.2.5.2.4 AVwV AufenthG bedarf die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Ob die Antragsgegnerin zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet gewesen wäre, etwa nach Nrn. 12.2.5.2.4.1 oder 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG, ist unerheblich. Denn nach Nr. 12.2.5.2.4.3 AVwV AufenthG darf die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts tatsächlich vorliegt.

Ob diese Regelungen der AVwV AufenthG auch auf Fälle anzuwenden sind, in denen wie hier die Streichung der Wohnsitzauflage durch die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts vor dem Inkrafttreten der AVwV AufenthG erfolgt ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn ein der Nr. 12.2.5.2.4 AVwV AufenthG im Wesentlichen inhaltsgleiches Zustimmungserfordernis ergab sich vor dem Inkrafttreten der AVwV AufenthG aus der in der Besprechung der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder am 19./20. April 2005 vereinbarten "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen“ (vgl. Anlage zum Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport v. 21.7.2005 - 45.11 - 12230/1-8 (§ 12) N), die nach den insoweit maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Schreiben v. 27.6.2005 - II 610a - 1300.1 -; v. 15.1.2008 - II 600 - 1300.1 - und v. 31.1.2008 - II 600 - 1300.1 -) auch die dortigen Ausländerbehörden zu beachten hatten (vgl. zur Zulässigkeit das Ermessen bindender bundeseinheitlicher Ländererlasse: BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 151; BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335, 340 f.). Hiernach waren wohnsitzbeschränkende Auflagen zu Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG zu erteilen und aufrechterhalten, soweit und solange die Inhaber der Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Eine Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedurfte der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Ob die Ausländerbehörde des Zuzugsorts zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet gewesen ist, war unerheblich, da die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen durfte, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts tatsächlich vorlag. Diese ermessenslenkenden Vorschriften hatten die Ausländerbehörden Mecklenburg-Vorpommerns nach den ausdrücklichen Anordnungen des dortigen Innenministeriums vom 15. Januar 2008 - II 600 - 1300.1 - und vom 31. Januar 2008 - II 600 - 1300.1 - auch bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG zu beachten.

Aus den dem Senat bekannten Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Ausnahme, die den Landkreis E. als Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts der Antragsteller berechtigt hätte, die Wohnsitzauflage ohne Zustimmung der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu streichen.

Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist dies offensichtlich. Nach seinem bisherigen Vorbringen beabsichtigt er nicht, am Zuzugsort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die am Zuzugsort erstrebte medizinische Behandlung und das Zusammenleben mit anderen Familienmitgliedern rechtfertigt nach der dargestellten Erlasslage von vornherein kein Absehen vom Zustimmungserfordernis.

Die Antragstellerin zu 2. hat durch Vorlage eines "Arbeitsvertrages für kurzfristige und geringfügige Beschäftigung und für Beschäftigung in der Gleitzone ("Mini-Jobs")" vom 28. April 2009 zwischen ihr als Arbeitnehmerin und ihrem Sohn, Herrn G. A., als Arbeitgeber zwar dargetan, dass sie am Zuzugsort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und hierfür eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 200 EUR erhalten soll. Ob allein dieser Umstand nach den seinerzeit geltenden Erlassen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern aber ein Absehen vom Zustimmungserfordernis rechtfertigte, ist fraglich. [...]

Unabhängig davon, dass damit nach der Erlasslage schon keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei beabsichtigter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestünde, liegen jedenfalls die genannten materiellen Voraussetzungen für eine Streichung der Wohnsitzauflage nicht vor. Zwar ergibt sich aus den getroffenen Regelungen nicht unmittelbar, welche Anforderungen an die beabsichtigte Erwerbstätigkeit zu stellen sind, insbesondere, ob diese geeignet sein muss, den Lebensunterhalt des Ausländers dauerhaft und vollständig ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG zu sichern. Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Vergleich mit den anderen in Nr. 2 der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" geregelten Tatbeständen aber, dass nur solche Erwerbstätigkeiten erfasst sind, die geeignet sind, den Lebensunterhalt des Ausländers dauerhaft und zumindest weit überwiegend ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.2.2010 - 19 C 09.2792 -, juris Rn. 4, und Nr. 2 Abs. 2 der vereinbarten "Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" sowie Nr. 12.2.5.2.4.1 AVwV AufenthG). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Antragstellerin zu 2. seinerzeit beabsichtigte und entgegen den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vom 28. April 2009 nicht ab Mai 2009, sondern offenbar erst ab Oktober 2009 ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht.

2. Neben der damit ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgten Streichung der Wohnsitzauflage ist ausweislich der Mitteilung des Sozialamts der Antragsgegnerin vom 16. September 2009 bei den Antragstellern, wie von Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG gefordert, am Zuzugsort innerhalb von sechs Monaten auch eine Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG eingetreten. [...]

Die Antragsgegnerin hat damit die sich aus Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG ergebenden Voraussetzungen zutreffend bejaht und auf der Grundlage dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift die nachträgliche wohnsitzbeschränkende Auflage grundsätzlich ermessensgerecht angeordnet.

Die durch die Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG bewirkte Ermessensbindung geht allerdings nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es daher, die der Ausländerbehörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 -1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 151). Entsprechende Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige individuelle Belange der Antragsteller liegen hier aber nicht vor, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ermessenserwägungen bedurfte. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller in die Nichterteilung einer Wohnsitzauflage begründen könnten. Solche Umstände ergeben sich nicht aus der nachträglichen Anordnung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage als solcher, denn diese wird durch § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich gestattet, so dass jeder Rechtsunterworfene mit ihr rechnen muss. Die erst im Oktober 2009 in Kraft getretene ermessenslenkende Bestimmung in Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG und die darin erfolgte Anknüpfung an die Verletzung des Zustimmungserfordernisses führt auch nicht zu einer ggf. rechtfertigungsbedürftigen Rückwirkung. Denn die Regelung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Bestimmungen in Nr. 3 der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen“, die vorausgehend etwa in den Ländern Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern aufgrund entsprechender Erlasse der dortigen Innenministerien gegolten haben. Der Anordnung der nachträglichen Wohnsitzauflage steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 2. hierdurch gezwungen wird, die von ihr behauptete geringfügige Beschäftigung am Zuzugsort aufzugeben. Denn ausgehend von Art und Umfang dieser Beschäftigung hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin zu 2. bei entsprechenden Bemühungen eine vergleichbare Beschäftigung auch in Mecklenburg-Vorpommern finden wird und ausüben kann.