Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit im Rahmen des Überstellungsverfahrens nach der Dublin II-VO ein subjektives Recht des betreffenden Ausländers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründen kann.
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Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit in dem angefochtenen Urteil die Bescheide des Beklagten vom 25. März und 20. Juni 2008, mit denen der Asylantrag der Kläger gem. § 27 a AsylVfG als unzulässig angesehen und ihre Abschiebung nach Österreich gem. Art. 16 Abs. 1 c der Dublin II-VO angeordnet worden ist, aufgehoben wurden, weil grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist, ob eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit im Rahmen des Überstellungsverfahrens nach der Dublin II-VO ein subjektives Recht des betreffenden Ausländers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründen kann. [...]