VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.01.2010 - 7 K 3571/09 - asyl.net: M17003
https://www.asyl.net/rsdb/M17003
Leitsatz:

Für die Umschreibung des bosnisch-herzegowinischen Führerscheins war die Identität ausreichend geklärt. Bereits der bosnisch-herzegowinische (Karten-)Führerschein ist als Nachweis über Ort und Tag der Geburt anzusehen; die Straßenverkehrsbehörde hat auch die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde sämtliche Dokumente einzusehen.

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Fahrerlaubnis, Umschreibung, Bosnien-Herzegowina, Identitätsfeststellung
Normen: VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dafür ist ausschlaggebend, dass nach Aktenlage schon vor Klageerhebung alle erforderlichen Unterlagen für die beantragte Umschreibung beim Beklagten Vorlagen und auch der Straßenverkehrsbehörde hätten bekannt sein können. Zwar mag es zutreffen, dass - außer dem bosnisch-herzegowinischen Führerschein, dazu s.u. - zunächst keine Geburtsurkunde oder kein Personalausweis des Klägers von diesem bei der Antragstellung vorgelegt worden ist. Da die Straßenverkehrsbehörde aber im Anschluss daran - wie sicherlich tatsächlich und rechtlich geboten - Kontakt mit der eigenen Ausländerbehörde aufgenommen hat, hätte dabei das dortige Vorliegen von Geburtsurkunde und Personalausweis geklärt werden müssen. Unzureichende oder gar falsche Informationen durch die eigene Ausländerbehörde - sollten sie erfolgt sein - muss sich der Beklagte zurechnen lassen. Ob auch der Rechtsanwalt des Klägers die entsprechenden Informationen hätte geben können, ist nach Aktenlage nicht zu klären, da nicht aktenkundig ist, wann er diese Informationen erhalten hat. Es spricht aber wenig dafür, dass er eine Ablehnung des Antrages wegen unzureichender Unterlagen in Kauf genommen hätte, wenn er dies mit Hinweis auf die Ausländerakten hätte vermeiden können.

Im Übrigen spricht aus der Sicht des Gerichts wenig dagegen, auch den hier konkret umzutauschen (Karten-) Führerschein, der in Art und Aufbau dem EU-Führerschein entspricht, schon als Nachweis über Ort und Tag der Geburt anzusehen. Denn dieser weist - wie ein Personalausweis - diese Daten aus. Anhaltspunkte für eine Fälschung, wie vom Beklagten abstrakt erörtert, gab und gibt es im konkreten Fall nicht; dabei mag ohnehin eine Geburtsurkunde genauso gut oder vielleicht sogar einfacher zu fälschen sein. [...]