VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 19.02.2010 - 9 K 2633/09.A - asyl.net: M17004
https://www.asyl.net/rsdb/M17004
Leitsatz:

Das BAMF trägt die Kosten des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache; die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn über einen Antrag nicht in angemessener Zeit sachlich entschieden wird (hier: Antrag vom 25.9.2008, Erhebung der Untätigkeitsklage am 11.9.2009).

Schlagwörter: Untätigkeitsklage, verwaltungsgerichtliches Verfahren, Kosten, Erledigung der Hauptsache
Normen: VwGO § 75, VwGO § 161 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 9. Februar 2010 und 17. Februar 2010 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem bzw. der Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann gemäß § 75 S. 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

§ 161 Abs. 3 VwGO ist vorliegend anwendbar. Es liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, denn die Beklagte hatte über den Antrag der Klägerin vom 25. September 2008 bei Klageerhebung am 11. September 2009 noch nicht entschieden.

Die Klägerin durfte auch mit der Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Der bzw. die Beklagte hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht zu tragen, wenn in einem Fall des § 75 VwGO der bzw. die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180 (1181); BayVerfGH, Entscheidung vom 18. September 2001 - Vf.51-VI-99 -, BayVBl. 2002, 143).

Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. [...]