VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 07.05.2010 - VG 4 L 123/10.A - asyl.net: M17019
https://www.asyl.net/rsdb/M17019
Leitsatz:

Ob und unter welchen Voraussetzungen die unterbliebene Benachrichtigung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist (hier: fehlende Benachrichtigung des Bevollmächtigten über Anhörungstermin), ist in der Rechtsprechung umstritten. Dies steht bereits im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" entgegen.

Schlagwörter: Anhörung, offensichtlich unbegründet, Verfahrensbevollmächtigte, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: AsylVfG § 25 Abs. 4 S. 4, GG Art. 16a Abs. 1, AsylVfG § 36 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 30 Abs. 1, VwVfG § 46
Auszüge:

[...]

Die für eine einwöchige Ausreisefrist gesetzlich vorgesehene Feststellung, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei, wurde verfahrensfehlerhaft getroffen. Denn nach § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG war vorliegend neben dem Antragsteller auch sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin zu verständigen.

Dieses ist aber nach den dem Gericht vorliegenden Akten unterblieben, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsyIVfG ist erkennbar dem Schutz des verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehörs des Asylsuchenden zu dienen bestimmt. Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Der Gesetzgeber hat sie nicht - wie bei ähnlichen Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) - (etwa § 14 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz) - lediglich als Sollvorschrift ausgestattet. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass an deren Einhaltung materiell-rechtliche Folgen zu knüpfen sind.

Auch die Nachsendung einer Ausfertigung der Anhörungsniederschrift an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers reicht nicht aus, da § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Mitwirkung bei der Anhörung zu sichern bestimmt ist (vgl. Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, Rdn. 20 f zu § 25 AsylVfG).

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine unterbliebene Benachrichtigung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist, ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten. Nach den Anforderungen, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung an die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages stellt, steht bereits dieser Umstand einer Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet entgegen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21.08.2000,-Az.: 6 F 80/00.A m.w.N., zitiert nach juris). [...]