VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 29.04.2010 - 8 K 20062/09 Me - asyl.net: M17024
https://www.asyl.net/rsdb/M17024
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen Teilnahme an Demonstrationen gegen den syrischen Staat.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Syrien, Verfolgungsgefahr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Dem Kläger steht aber im Hinblick auf die neue Erkenntnislage (Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 und 07.04.2010) und dem Schreiben des Bundesministerium des Innern an die Innenministerien bzw. Senatsverwaltungen der Länder vom 16.12.2009 subsidiärer Verfolgungsschutz zu. Nach dieser Erkenntnislage hat es offensichtlich mindestens drei Einzelfälle bei der Rückführung von Asylbewerbern gegeben, die dadurch gekennzeichnet waren, dass diese nach ihrer Ankunft in Damaskus von syrischen Stellen vorübergehend festgehalten worden sind. Während in zwei Fällen offenbar nach etwa 14 Tagen eine Freilassung erfolgte, ist in einem Fall ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, das offenbar zu einer Haftstrafe geführt hat. Der Inhaftierung lag der Vorwurf der "falschen (lügnerischen) Nachricht über den syrischen Staat im Ausland" gemäß § 287 des Syrischen Strafgesetzbuches zu Grunde. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes lassen Erfahrungen aus Beobachtungen der Menschenrechtslage durchaus auch eine Haftstrafe von zwei bis drei Jahren als realistische Erwartung erscheinen. Diese Situation wirkt sich zu Gunsten des Klägers aus, da dieser nach den vorgelegten Unterlagen (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2010) und dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen fotografischen Nachweis (Blatt 105 der Gerichtsakte) nachweislich an einer gegen den syrischen Staat gerichteten Demonstration teilgenommen hat. Anlässlich der Demonstration am 27.01.2007 in Berlin hält der Kläger ein Schild hoch, auf dem geschrieben steht "Folter und Misshandlungen in den syrischen Gefängnissen". Insoweit kann dieser Umstand auch zu Lasten des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien gegen ihn verwendet werden. [...]