VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 L 413/10.KO - asyl.net: M17028
https://www.asyl.net/rsdb/M17028
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz wegen Suizidgefahr (Armenien).

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Armenien, Suizidgefahr
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Erfolgsaussichten der Klage sind als offen anzusehen. Die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Ergänzung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 4. Oktober 2004 um Armenien als Zielstaat hängt maßgeblich davon ab, ob der Antragstellerin dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht. Dies lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit klären. Neben mehreren vegetativen Krankheitsbildern attestiert die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ..., Koblenz, mit Bescheinigung vom 8. April 2010, dass vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Symptomatik im Falle einer Ausweisung der Antragstellerin akute Suizidalität drohe. Diese Befürchtung ist vorliegend nicht ohne weiteres von der Hand weisen; für sie spricht jedenfalls nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Umstand, dass die Klägerin sich ausweislich zweier Bescheinigungen der Rhein-Mosel-Fachklinik vom 23. Februar 2008 und vom 23. Dezember 2008 dort bereits vom 12. Dezember 2007 bis zum 25. Januar 2008 wegen einer "schweren depressiven Episode mit Suizidalität" und vom 4. bis zum 23. Dezember 2008 wegen einer "rezidivierenden depressiven Störung" in stationärer Behandlung befunden hat. Ob es sich im Falle einer tatsächlich bestehenden konkreten Suizidgefahr insoweit um ein gerade auf Armenien als möglichen Zielstaat bezogenes und mithin vorliegend berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis handeln würde oder um ein allein ausländerrechtlich relevantes inlandsbezogenes, lässt sich im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht hinreichend klären. [...]