Rechtswidrige Abschiebungshaft, da das vor Haftbeschluss gestellte Asylgesuch eine Aufenthaltsgestattung begründet hat.
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Allerdings durfte vorliegend keine Abschiebungshaft in Gestalt einer Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 AufenthG angeordnet werden. Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 5 AufenthG stand der Haftanordnung das spätestens im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht vom Betroffenen erklärte Asylgesuch entgegen. Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG). Ein Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG lag zum Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Sicherungshaft bereits vor und begründete bereits eine Aufenthaltsgestattung. Solange der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist, darf dieser außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 AsylVfG nicht in Haft genommen werden. In den Fällen des § 14 Abs. 3 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. § 14 Abs. 3 AsylVfG erfasst jedoch nur die Fälle, in denen ein Asylantrag aus der Haft heraus gestellt wird, wobei sich der Betroffene in den abschließend aufgezählten Gewahrsamsarten befinden muss. Nicht erfasst sind hingegen die Konstellationen, in denen der um Asyl Nachsuchende sich in "sonstigem" öffentlichen Gewahrsam befindet.
Weder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 noch Nr. 5 AsylVfG liegen jedoch vor. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG muss sich der Ausländer in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG befinden, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat; nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG muss eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG vorliegen.
Der Betroffene wurde jedoch am 16.04.2010 vorläufig festgenommen und in Gewahrsam genommen und äußerte sein Asylgesuch bereits vor der richterlichen Anordnung der Sicherungshaft.
Ferner ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (3-Monats-Prognose nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Im Rahmen der Anhörung hat sich jedoch ergeben, dass die Beschaffung von Passersatzpapieren über das indische Konsulat in diesem Zeitraum vermutlich nicht mehr zu bewerkstelligen ist. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. [...]