Rechtswidrige Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde wegen fehlender Entziehungsabsicht (der Betroffene sprach nach Aufgriff durch die Polizei ordnungsgemäß bei der Ausländerbehörde vor). Terminskollisionen des zuständigen Richters können eine verspätete Richtervorführung nicht rechtfertigen, da in einem solchen Fall ein Bereitschaftsdienst vorzuhalten ist.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 62 Abs. 4 AufenthG am 04.08.2008 nicht vorgelegen haben.
Es mangelt bereits an dem nach § 62 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Haftgrund und dem nach § 62 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG erforderlichen begründeten Verdacht, dass sich der Betroffene der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. Der Betroffene ist der ihm von der Polizei Dortmund ausgesprochenen Meldeauflage nachgekommen und ist bei dem Beteiligten erschienen, so dass an einem Verdacht des "Untertauchens" Zweifel bestehen.
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die richterliche Entscheidung über die Sicherungshaft nicht vorher hätte eingeholt werden können, § 62 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG. Denn wie der Verfahrensbevollmächtigte zutreffend ausführt, befreien Terminskollisionen des zuständigen Richters, die zudem nicht näher mitgeteilt werden, nicht davon, den vorzuhaltenden Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht zu informieren, damit dieser tätig wird. Nicht nachvollziehbar ist zudem der Hinweis, das Gericht habe nicht mehr zeitig einen Dolmetscher erreichen können. Denn weder von der Polizei Dortmund noch von dem Beteiligten, der den Betroffenen am 04.08.2008 belehrt haben will, sind Verständigungsprobleme bekannt geworden. [...]